Die Urner Sicherheitsdirektion hat einen hohen Polizeioffizier zu Recht dazu verpflichtet, sich wieder im Kanton Uri niederzulassen. Gemäss Bundesgericht verstiess sie mit der Verfügung nicht gegen die Niederlassungsfreiheit des Polizeioffiziers.
Wer eine weitgehend unabhängige, hoheitliche Tätigkeit bei einem Kanton ausübt, kann dazu verpflichtet werden, im entsprechenden Kanton Wohnsitz zu haben. Dies schreibt das Bundesgericht in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil.
Wohnsitzzwang schon im Stelleninserat vermerkt
Im konkreten Fall hatte das Gericht den Fall eines hohen Polizeioffiziers zu beurteilen. Dieser hatte sich vor wenigen Jahren auf ein Stelleninserat der Urner Polizei beworben. In der Ausschreibung wurde ausdrücklich die Wohnsitznahme im Kanton Uri verlangt. Auch beim Bewerbungsgespräch wurde nochmals darauf hingewiesen. Nicht festgehalten wurde diese Bedingung im Arbeitsvertrag, wie es im Urteil heisst.
Nach wenigen Jahren teilte der Mann seiner Arbeitgeberin mit, dass er in zwei Monaten zusammen mit seiner Partnerin im Kanton Luzern eine Wohnung beziehen werde – was so geschah. Die Sicherheitsdirektion verfügte jedoch noch im Monat des Umzugs, dass der Polizeioffizier innerhalb von sieben Monaten wieder im Kanton Uri Wohnsitz nehmen müsse.
Wohnsitzpflicht «zumutbar»
In seinem Urteil bestätigt das Bundesgericht seine Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Wohnsitzpflicht. Es begründet die zulässige Wohnsitzpflicht bei hoheitlichen Tätigkeiten mit dem demokratischen Grundgedanken.
Weil auch den Kantonen Staatlichkeit zukomme, lasse sich eine Ansässigkeit auf dem Kantonsgebiet für hohe staatliche Funktionen auch heute noch rechtfertigen. Das Bundesgericht hält zudem fest, dass die Wohnsitzpflicht zumutbar sei.
Der betroffene Polizeioffizier hat in der Zwischenzeit beim Kanton Uri gekündigt und eine Stelle im Kanton Luzern angenommen.