- Der Kanton Aargau muss nicht bezahlen für einen Unfall während einer Fahrprüfung.
- Die Fahrschule hatte geltend gemacht, die Nachlässigkeit des Prüfungsexperten habe zum Unfall beigetragen.
- Das Bundesgericht stützt nun das Aargauer Verwaltungsgericht: Es gehört nicht zur Sorgfaltspflicht des Prüfungsexperten, einen Unfall vorherzusehen.
Der Unfall: Im Juli 2016 rammt ein Fahrschüler während der Fahrprüfung in Lenzburg AG ein Verkehrsschild. Der Prüfungsexperte auf dem Beifahrersitz tritt zwar noch auf die Bremse, es kracht aber trotzdem.
Der Schaden: Die Stadt Lenzburg verrechnet für das demolierte Schild 107 Franken 75. Die Reparatur des Autos kostet rund 1800 Franken.
Die Fahrschule findet: Der Kanton Aargau soll den gesamten Schaden übernehmen. Er hafte für die Nachlässigkeit seines Experten.
Das Verwaltungsgericht meint: Der Prüfungsexperte hätte den Schaden nicht verhindern können. Der Fahrschüler habe so plötzlich umgeschwenkt, dass der Experte das Auto nicht rechtzeitig hätte bremsen können.
Das Bundesgericht bestätigt: Der Prüfungsexperte ist nicht nachlässig gewesen. Den Schaden muss die Fahrschule bezahlen. Sie hat dem Fahrschüler das Auto überlassen, nicht dem Experten. Sie hatte einen Vertrag mit dem Fahrschüler, nicht mit dem Kanton.