Die Präsidentin des Basler Strafgerichts Susanne Nese fand in ihrer Urteilsbegründung deutliche Worte. Es bestehe keinerlei Zweifel, dass der beschuldigte Polizist die ihm vorgeworfene Tat begangen habe, auch wenn dieser bis zum Schluss alles abstritt.
Zum einen seien die Aussagen des Opfers kohärent und glaubwürdig, vor allem aber lasse der Bericht des Rechtsmediziners keine Fragen offen. Der konnte beweisen, dass das Opfer tatsächlich gegen den Kopf getreten wurde, er fand nämlich einen Schuhabdruck in dessen Gesicht. Zum anderen konnte er belegen, dass das Profil des Tatschuhs einem Schuh entspricht, welcher dem beschuldigten Polizisten gehört.
Folgt nun ein Disziplinarverfahren?
Für das Gericht war die schuldhaft begangene Tat damit erwiesen. Es verurteilte den Polizisten wegen Amtsmissbrauch zu einer bedingten Geldstrafe in der Höhe von 210 Tagessätzen à 85 Franken, bei einer Probezeit von zwei Jahren. Zudem muss er die Gerichts- und Verfahrenskosten tragen.
Der Polizist hat nun zehn Tage Zeit gegen das Urteil zu rekurrieren. Wenn das Urteil rechtskräftig ist, wird sich dann auch sein Arbeitgeber, die Kantonspolizei Basel-Stadt, äussern und möglicherweise ein Disziplinarverfahren einleiten.