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Verwirrendes Gesetz Mitwirkung bei Projekten des Kantons schürt falsche Hoffnungen

Bei grösseren Umgestaltungsprojekten darf die Quartierbevölkerung mitwirken. Doch was bedeutet «mitwirken» überhaupt?

Wenn der Kanton Basel-Stadt in einem Quartier etwas umgestalten oder neu bauen will, darf die betroffene Quartierbevölkerung mitwirken. So steht es in der Kantonsverfassung im Mitwirkungsgesetz im Paragraph 55. Doch der Paragraph wirft Fragen auf: Was bedeutet «mitwirken» überhaupt?

Die Geschäftsprüfungskommission GPK des Grossen Rates kritisert diese Unklarheit. Sie fordert die Regierung dazu auf, den Paragraph 55 der Kantonsverfassung genauer zu definieren.

Falsche Hoffnungen und Frust

Es sei frustrierend für die Bevölkerung, wenn sie sich Gedanken mache und sich einbringe, der Kanton aber diese Hinweise in seiner Planung gar nicht berücksichtigt, findet SP-Grossrätin Kerstin Wenk. «Es schürt falsche Hoffnungen», so Wenk.

Ändern oder streichen?

Auch FDP-Grossrat Erich Bucher findet den Paragraphen, wie es ihn jetzt gibt, nicht sinnvoll. Bucher geht sogar weiter: «Braucht es diesen Artikel überhaupt in der Verfassung? Wenn es nur darum geht, die Bevölkerung anzuhören, dann finde ich das nicht.» Anhören könne man immer, dazu brauche es keinen Paragraphen, sagt Bucher.

Der Regierungsrat wird voraussichtlich nach den Sommerferien auf die Kritik der GPK antworten.

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