Wer beispielsweise infolge eines Unfalls, Altersschwäche oder plötzlicher Erkrankung nicht mehr selber entscheiden kann und seine Urteilsfähigkeit verloren hat, ist auf die Hilfe Dritter angewiesen. Mit der Erteilung eines Vorsorgeauftrages kann bestimmt werden, wer in einem solchen Fall die Entscheidungsgewalt innehat.
Den Leuten ist es wichtig, dass sie selbst handeln können und nicht ein Amt das Zepter übernimmt.
Die Zahlen im Kanton Thurgau sind eindrücklich. 2013 trat das neue Erwachsenenschutzrecht in Kraft. Im ersten Jahr sind rund 250 Vorsorgeaufträge beglaubigt worden. Im vergangenen Jahr waren es rund 1200.
Voll im Trend der Zeit
Für Jürg Weber, Leiter des Frauenfelder Grundbuchamtes und Notariats, ist dies kein Zufall. Die Leute motiviere, dass sie das Zepter nicht aus der Hand geben müssen, wenn jemand seine Urteilsfähigkeit verliere.
«Der Vorsorgeauftrag ist sozusagen der zweitletzte Wille», sagte Weber. Mit dem Vorsorgeauftrag könne eine Person jemanden bestimmen, der im Fall der Urteilsunfähigkeit das Zepter übernimmt. Geregelt können darin die Personensorge sein, die Vermögenssorge oder auch die Vertretung im Rechtsverkehr.
«Der Vorsorgeauftrag stösst in der Bevölkerung auf reges Interesse – er trifft den Zeitgeist und wird immer beliebter.» Das wichtigste Bedürfnis der Kunden: Die Verfügungs- und Entscheidungsgewalt auch nach Eintreten einer allfälligen Urteilsunfähigkeit in der Familie zu behalten.