Ein Stimmberechtigter hatte die Informationen zur Steuererhöhung im Stadtmagazin als falsch und unzulässig bezeichnet. Auch mit den Erläuterungen im Abstimmungsbüchlein war er nicht zufrieden. Weiter sei es nicht rechtmässig gewesen, dass einzelne Personengruppen Briefe vom Stadtrat erhielten. Die Abstimmung sei deshalb zu wiederholen.
Bezüglich dieser Briefe hat das Bundesgericht dem Luzerner Recht gegeben. Bezüger von Betreuungsgutscheinen wurden beispielsweise drei Monate vor der Abstimmung von der Sozialdirektion darüber informiert, dass bei einer Ablehnung der Steuererhöhung die Gutschrift reduziert oder ganz wegfallen würde. Dies hätte unterbleiben müssen, findet das oberste Schweizer Gericht.
Inhaltlich korrekt seien hingegen die Informationen im Stadtmagazin und in den Abstimmungsunterlagen gewesen. Das Urteil hat nun keine Aufhebung der Volksabstimmung zur Folge. Die Vorlage wurde mit rund 64 Prozent Ja-Stimmen angenommen. Die Möglichkeit, dass die Abstimmung anders ausgefallen wäre, erscheine als gering, so das Bundesgericht.