Alle wahlfähigen Personen im Kanton Uri sollen weiterhin dazu verpflichtet werden können, ein Amt zu übernehmen und auszuüben. Dafür hat sich der Regierungsrat ausgesprochen. Die Exekutive schlägt aber vor, den alten Erlass zu modernisieren. Der Vorschlag geht jetzt in die Vernehmlassung. Die Regierung wurde aufgrund eines Vorstosses im Landrat aktiv.
Zwang bleibt Zwang
Der Begriff Amtszwang wirke psychologisch ungünstig, teilt die Urner Regierung mit. Daher soll der neue Erlass neutraler «Gesetz zur Besetzung von Behörden» heissen. Trotz Namenskosmetik bleibt der Amtszwang aber bestehen. Angewendet werden kann er bei Korporationen, Gemeinden oder auf Kantonsebene, jedoch nur für Nebenämter.
Amtspflicht gilt für zwei Amtsperioden
Zur Übernahme eines Amtes kann eine Person während maximal zwei Amtsperioden gezwungen werden. Dies bezieht sich neu auf die Behörde und nicht mehr auf ein bestimmtes Amt. Ein einfaches Gemeindratsmitglied kann somit nach zwei Legislaturen zum Beispiel nicht mehr zur Charge als Gemeindepräsident gezwungen werden. Zur Arbeit in einer anderen Behörde kann man aber weiterhin verpflichtet werden. Ablehnen kann der Bürger ferner das Amt, wenn er älter als 65 ist, bereits ein Amt ausübt oder drei Legislaturen in einer Behörde gedient hat und somit seine Bürgerpflicht erfüllt hat.