Das Verfahren geht auf das Jahr 2009 zurück: Die Mutter eines Mädchens beschuldigte damals den Lehrer, er habe ihre Tochter in den Jahren 2006 bis 2008 mehrfach sexuell missbraucht und einmal vergewaltigt. Der Lehrer verbrachte wegen der Strafuntersuchung acht Tage in Untersuchungshaft. Die Schulleitung stellte ihn zunächst frei und entliess ihn dann im Dezember 2009.
Das Strafgericht des Kantons Zug sprach den Mann im Oktober 2013 von allen Vorwürfen frei. Für die Untersuchungshaft wurde er mit 2400 Franken entschädigt. Zudem richtete das Gericht ihm eine Genugtuung von 20'000 Franken aus. Vor Bundesgericht beantragte der Lehrer von der Strafbehörde einen Schadenersatz von mindestens 235'000 Franken.
Strafbehörden nicht veratwortlich für den Jobverlust
In der juristischen Lehre und in einigen Kantonen gehe man davon aus, dass der Staat für den gesamten Schaden aus einem Strafverfahren aufkommen müsse, schreibt das Bundesgericht. Dafür muss gemäss den Lausanner Richtern jedoch die Voraussetzung erfüllt sein, dass die Strafbehörden in rechtlicher Hinsicht für die Entlassung verantwortlich sind. Es muss also, wie in Haftungsfragen üblich, ein so genannter Kausalzusammenhang zwischen Strafverfahren und Entlassung bestehen.
Schulbehörde kündigte ohne Rechtsgrundlage
Im vorliegenden Fall treffe die Strafbehörden aber keine Verantwortung. Die Schulgemeinde habe den Lehrer nämlich ohne sachliche Rechtfertigung entlassen. Es habe sich um eine unzulässige «Verdachtskündigung» gehandelt. Dieses unkorrekte Verhalten der Schulbehörde hätten die Strafbehörden nicht auszubaden. Sie hätten mit diesem Vorgehen der Schule auch nicht rechnen müssen, kommt das Bundesgericht zum Schluss.
Und: Allein der Umstand, dass gegen den Lehrer eine Strafuntersuchung geführt wurde, «nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht geeignet», dessen Entlassung zu bewirken.