Die Beschwerdeführer kritisierten unter anderem, dass das geplante Haus zu hoch werden könnte, und dass es sich nicht in das geschützte Ortsbild des Quartiers eingliedern könnte.
Das Bundesgericht argumentiert aber damit, dass die vom Stimmvolk abgesegnete Bau- und Zonenordnung der Stadt Luzern klar regle, dass an diesem Standort so hoch gebaut werden dürfe.
Ferner werde die definitive Grösse, Form und Ausgestaltung des Gebäudes erst mit dem Gestaltungsplan definiert. Da es sich bei diesem Haus am Rand des Quartiers nicht um einen Ersatz-, sondern um einen Neubau handle, werde auch das Ortsbild nicht übermässig beeinträchtigt.
Die Stimmberechtigten der Stadt Luzern hatten im Juni 2013 eine Totalrevision der Bau- und Zonenordnung beschlossen. Diese sieht vor, dass auf zwei Parzellen am Bundesplatz ein Hochhaus mit einer Maximalhöhe von 35 Metern gebaut werden darf.