Anlass für die Neuregelung ist das geänderte Bundesrecht, das eine organisatorische Verselbständigung der Pensionskasse des Kantons Schwyz (PKS) verlangt. Dies bedeutet, dass der Kantonsrat künftig nur noch über die Organisation und die Finanzierung der Kasse entscheiden kann. Die Regelungen über die Pensionsleistungen soll künftig der Verwaltungsrat bestimmen.
Das neue Gesetz hat für den Kanton Schwyz auch finanzielle Konsequenzen. Die Pensionskasse muss künftig nämlich zwingend einen Deckungsgrad haben von 100 Prozent. Aktuell liegt er bei rund 95 Prozent, es fehlen 85 Millionen Franken.
Für etwas mehr als die Hälfte dieses Betrages kommen Arbeitgeber und Versicherte auf. Auch die Rentenbezüger sollen dazu beitragen, die Unterdeckung zu eliminieren. Deshalb will man den bisherigen Anspruch auf die halbe Teuerungsanpassung aufheben und die Ehegattenrente um 10 Prozent reduzieren.
Der Kanton zahlt rund 39 Millionen Franken. «Wie dieser Kantonsbeitrag finanziert wird, ist noch offen», sagt Finanzdirektor Kaspar Michel gegenüber dem «Regionaljournal Zentralschweiz». Auch ein Begleichen der Rechnung zu Lasten des Eigenkapitals stehe zur Diskussion. Die Unterdeckung soll bis 2021 abgebaut werden. Das Gesetz kommt voraussichtlich im Mai ins Schwyzer Kantonsparlament.