Ein Vater zweifelte seine Vaterschaft an. Er beantragte, das Kindesverhältnis zwischen ihm und der Tochter rückwirkend ab Geburt aufzuheben. Zudem wollte er einen DNA-Test, um seine Vaterschaft festzustellen. Das Obergericht hat nun entschieden, dass der Kläger rechtlich der Vater bleibt, dass er aber dennoch Anspruch auf Feststellung der genetischen Vaterschaft hat.
Frist zur Anfechtung verpasst
Ist ein Kind während der Ehe geboren, so gilt der Ehemann - gemäss der so genannten gesetzlichen Vermutung - als Vater. Innert eines Jahres ab Kenntnis respektive spätestens innert fünf Jahren ab Geburt kann er die Vermutung anfechten.
Verpasst er die Frist, kann er das Kindesverhältnis nur noch anfechten, wenn wichtige Gründe vorliegen. Das Obergericht verneinte wichtige Gründe für eine verspätete Klage. Rechtlich betrachtet bleibt der Kläger der Vater des Kindes.
In seinem Urteil hält das Luzerner Obergericht fest, dass die Erforschung der eigenen Herkunft Teil des Persönlichkeitsrechtes ist. In der schweizerischen Rechtsprechung wurde aber bisher nicht geklärt, ob dies umgekehrt auch für die Erforschung der Elternschaft gilt. Das Obergericht bejaht diese Frage. Das Urteil wird nicht an das Bundesgericht weitergezogen.