Die Miteigentümer des Hotels Schweizerhof hatten geltend gemacht, dass die Zuteilung des Hotels in die Tourismuszone den Wert des Hauses mindere.
Als Folge davon würden sich die Kreditbedingungen für sie verschlechtern.
Vor Bundesgericht beantragten sie die Zuordnung ihrer Grundstücke und damit des Hotels zur Wohn- und Arbeitszone.
Planerisches Interesse
Das Bundesgericht hat in der Beratung klar festgehalten, dass es sich bei der Schaffung einer Tourismuszone und der entsprechenden Zuteilung nicht um eine wirtschaftspolitische Massnahme handle.
Vielmehr liege dem Vorgehen ein stadtplanerisches Interesse zugrunde. Die Stadt wolle mit der Tourismuszone verhindern, dass an prominenter Lage am Vierwaldstättersee Luxuswohnungen entstehen. Dies sei ein legitimes Interesse.
Die Eigentümer bedauern den Entscheid des Bundesgerichts, wie sie am Mittwoch mitteilen. Sie hätten immer betont, dass sie das Hotel nicht umnutzen wollten.