Die Beschwerde eingereicht hatten Sportlehrerinnen und Sportlehrer der Kantonsschule Zug, des Kantonalen Gymnasiums Menzingen sowie der Fachmittelschule Zug. Sie wehrten sich dagegen, dass sie um eine Lohnklasse tiefer eingereiht waren als die anderen Lehrpersonen der betroffenen Schulen.
In seinem Urteil verwies das Verwaltungsgericht auf die entsprechende Verordnung aus dem Jahre 2008, welche der tieferen Einstufung zugrunde liegt. Diese Verordnung sei nicht mehr zeitgemäss, begründete das Gericht sein Urteil, das sich für alle Sportlehrer im Kanton auswirkt.
Den Beschwerdeführenden sprach das Gericht eine Nachzahlung sowie eine Neueinstufung zu. Für den Kanton führt die bis September 2012 zurückreichende Nachzahlung zu einem zusätzlichen Aufwand von rund 400'000 Franken. Zudem fällt ab dem Schuljahr 2014/15 ein jährlicher Mehraufwand von rund 370'000 Franken an.