Das Betreten des betroffenen Grundstückes war vom Amtsgericht Entlebuch 2008 verboten worden. Der Goldwäscher liess sich davon aber nicht beirren. Um mit einer Gruppe von Kursteilnehmern zum Fluss zu gelangen, bahnte er sich einen Weg durch den Zaun und benutzte den Weg.
Der Landbesitzer verlangte daraufhin Schadenersatz. Der Beschuldigte hingegen plädierte auf Freispruch. Der Goldwäscher wurde schliesslich vom Luzerner Kantonsgericht 2014 zu einer Busse von 200 Franken und Schadenersatz von 455.45 Franken verurteilt.
Das Bundesgericht aber hiess nun eine Beschwerde des Mannes gut, wie aus dem am Dienstag veröffentlichen Urteil hervorgeht. Die Verbotstafel stehe im Widerspruch zum allgemeinen Betretungsrecht von Wald und Weiden im Zivilgesetzbuch.
Es hob das Urteil des Luzerner Kantonsgerichts auf. Dieses muss nun nochmals über den Fall urteilen.