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Blick auf das Park Hotel Vitznau vom See her.
Legende: Die Neubauten für die Panorama Residenz sind hinter dem Park Hotel Vitznau am Rigihang geplant. srf

Zentralschweiz Panorama Residenz: Vitznauer Gemeinderäte müssen in den Ausstand

Gemeindepräsident Noldi Küttel und Bauverwalter Alex Waldis sind befangen, wenn es um den Gestaltungsplan für die Panorama Residenz Vitznau geht. Zu diesem Schluss kommt das Bundesgericht. Es hebt ein Urteil des Luzerner Kantonsgerichts auf.

Noldi Küttel und Alex Waldis waren im Frühling 2011 Mitglieder einer sechsköpfigen Jury. Ihre Aufgabe: Aus acht eingeholten Vorschlägen jene Studie bestimmen, welche die Volumen für das geplante Hotel und die dazugehörigen Villen am Vierwaldstättersee festlegen soll.

Die Volumenstudie für das private Bauprojekt des österreichischen Investors Peter Pühringer gab den Inhalt des danach ausgearbeiteten Gestaltungsplans weitgehend vor. Die Preisrichter hatten konkrete Änderungsvorschläge für die Volumen gemacht, die auch umgesetzt wurden.

Gemeinderäte hatten Beraterfunktion

Die Juroren - und damit auch der Gemeindepräsident und der Bauverwalter - hatten gemäss Bundesgericht demnach eine Beraterfunktion inne. Unter diesen Umständen sei die Besorgnis begründet, die Gemeindevertreter könnten sich bezüglich des Gestaltungsplans weitgehend festgelegt haben.

Dies hatten eine Erbengemeinschaft und ein weiterer Eigentümer der benachbarten Parzellen in einer Beschwerde vorgebracht. Sie forderten, dass Küttel und Waldis bei der Behandlung ihrer Einsprachen gegen den Gestaltungsplan in Ausstand treten. Sowohl der Gemeinderat Vitznau als auch das Kantonsgericht Luzern wiesen das Begehren ab.

Das Bundesgericht gibt den Beschwerdeführern nun aber Recht. Es schliesst mit seinem Entscheid nicht jegliche Beteiligung eines Behördenmitgliedes in einer Jury aus. Bei der Beurteilung der Volumenstudie seien im Wesentlichen die gleichen Fragen behandelt worden wie bei der Einsprache gegen den Gestaltungsplan. Deshalb gelten für das Gericht die beiden Gemeindevertreter als befangen.

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