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Zentralschweiz Präzisierung des Verbandsbeschwerderechts am Fall Adligenswil

Bei Einzonungen von Bauland dürfen gesamtschweizerische Natur- und Heimatschutzorganisationen Beschwerde erheben. Das hat das Bundesgericht am Fall der Luzerner Gemeinde Adligenswil entschieden. Das Kantonsgericht Luzern hatte der Stiftung Landschaftsschutz Schweiz die Legitimation abgesprochen.

Die Stiftung ging gegen die im Januar 2014 von der Gemeindeversammlung beschlossene Einzonung von Baulandparzellen vor. Sie beantragte unter anderem, die Einzonungen zu redimensionieren.

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Regierung muss über die Bücher (24.8.2016)
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Der Regierungsrat genehmigte die neue Ortsplanung und wies die Beschwerde der Stiftung ab. Den Entscheid zog die Stiftung ans Kantonsgericht Luzern weiter. Dieses sprach ihr die Beschwerdelegitimation jedoch ab.

Am Mittwoch hat das Bundesgericht das Urteil des Kantonsgerichtes aufgehoben. Die Mehrheit der Richter war sich darüber einig, dass die Schaffung von Bauzonen seit der Revision des Raumplanungsgesetzes (RPG), neu eine Bundesaufgabe ist.

Für Adligenswil bedeutet der Entscheid des Bundesgerichts, dass der Fall an den Regierungsrat zurück geht. Er muss nun über die Bücher und dabei die Einwände der Stiftung Landschaftsschutz Schweiz berücksichtigen.

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