Der ehemalige Schwyzer Kantonsgerichtspräsident Martin Ziegler erhielt im Frühling 2012 eine Abfindung zugesprochen in der Höhe von eineinhalb Jahreslöhnen. Im Gegenzug verzichtete er darauf, erneut für das Amt zu kandidieren. So konnte seine Stelle wieder ausgeschrieben werden. Martin Ziegler wurde nämlich von der zuständigen Kommission des Kantonsparlamentes nicht mehr zur Wahl vorgeschlagen, nach den Wirren im Schwyzer Justizstreit.
Drei Schwyzer Bürger erhoben gegen diesen Vergleich Beschwerde. Sie vertraten die Ansicht, dass der Regierungsrat seine Kompetenzen überschritten habe. Beim Kantonsparlament müsse für die Abgangsentschädigung ein Nachtragskredit eingeholt werden.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde nun abgewiesen. Laut Bundesgericht ist der Regierungsrat zum Abschluss des Vergleiches zuständig gewesen. Der Handel habe die gleiche Wirkung wie ein gerichtliches Urteil und könne nicht rückgängig gemacht werden.
Die Unabhängigkeit der Justiz würde es ausschliessen, dass das Parlament und nachher das Stimmvolk über eine solche Zahlungsverpflichtung im Nachhinein abstimmen könnten.
Keine Rolle spiele es unter diesen Voraussetzungen, dass die Zahlung über die ursprünglichen Forderungen von Ziegler hinausgeht und dass das Zusprechen der Entschädigung unter dem Titel einer «missbräuchlichen Kündigung» fragwürdig erscheint. Hierfür trage der Regierungsrat die politische Verantwortung.