Das Kantonsgericht hatte Ende Oktober die Anfechtungsklage der SWH gegen die Beschlüsse der Generalversammlung 2015 abgewiesen. Die Richter stellten fest, dass die Stimmrechtsbeschränkung, die Sika damals gegen SWH verhängte hatte, rechtens war.
Das Zuger Kantonsgericht begründete sein Urteil damit, dass von der in den Sika-Stauten festgelegten Vinkulierung nicht nur der direkte Verkauf der Sika-Aktien, sondern auch der indirekte Verkauf mittels Verkauf aller SWH-Aktien erfasst sei.
Das von der SWH nun eingereichte Rechtsbegehren verlangt, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben. Ausserdem sollen nach dem Willen der Rekurrenten jene Beschlüsse der Generalversammlung der Sika vom 14. April 2015 als ungültig erklärt werden, die «einzig aufgrund einer unzulässigen Stimmrechtsbeschränkung zulasten der SWH zustande gekommen sind».