Die überarbeitete Verordnung besagt unter anderem, dass in den vier Zonen für preisgünstigen Wohnungsbau höchstens 15 Prozent als Wohneigentum realisiert werden dürfen. 35 Prozent sollen preisgünstige Mietwohnungen sein, für den Rest der Zone gibt es keine Wohnungsbeschränkungen.
Immobilien-Spekulanten vorbeugen
Die Verordnung umfasst neu neun Paragraphen. Sie umschreiben unter anderem den zulässigen Wohnraum, definieren die Obergrenzen für Mietzins und Verkauf und halten fest, wie die Mieter und Käufer über die maximale Miete, respektive die Verkaufspreise informiert werden.
Ebenfalls festgelegt ist, dass die Stadt Zug, die Korporationen oder auch Genossenschaften ein limitiertes Vorkaufsrecht haben. «Solche Konkretisierungen hatten die Grundeigentümer in ihrer Beschwerde gefordert. Sie befürchteten, man öffne Immobilien-Spekulanten Tür und Tore», sagte André Wicki, der Vorsteher des Stadtzuger Baudepartements, gegenüber SRF.