Reto Fanger, Rechtsanwalt und Datenschützer des Kantons Luzern, erhält oft Anfragen von besorgten Bürgerinnen und Bürgern, ob es überhaupt zulässig sei, Filmaufnahmen im öffentlichen Raum zu machen. Dazu hält er fest, dass bei Privatpersonen, die sich belästigt fühlen, der eidgenössische Datenschützer zuständig sei. Die Behörden hätten nicht viele Möglichkeiten einzuschreiten.
Grundsätzlich dürfen Drohnen unter 30 Kilogramm von jedem Privaten geflogen werden, vorausgesetzt, es besteht Sichtkontakt mit dem Flugobjekt. Schwerere Drohnen brauchen eine Bewilligung durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL).
Prozessrisiko liegt beim Kläger
Betroffene Personen, die sich in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt fühlen, können den Rechtsweg beschreiten. Dies sei aber nicht einfach, weil sie das Prozessrisiko selber tragen. Es wäre wünschenswert, wenn es in diesem Bereich vereinfachte Verfahren gäbe, wie dies im Arbeits- und Mietrecht schon möglich ist, meint Reto Fanger.
Recht am eigenen Bild
Gefilmt wird aber nicht nur von Überwachungskameras und Drohnen. Auch mit Smartphones wird überall gefilmt und oft werden die Bilder oder Filme ohne Zustimmung der Betroffenen im Internet veröffentlicht. Ist das denn überhaupt zulässig? Reto Fanger meint dazu, dass das Recht am eigenen Bild oft verletzt wird und die Betroffenen sich nur schwer wehren können.
«Wir müssen uns als Gesellschaft fragen, in welche Richtung wir uns entwickeln. Ist diese Entwicklung erforderlich oder gibt es Auswüchse, die wir verhindern sollten? Wir können den technischen Fortschritt zwar nicht verhindern, wir sollten ihn aber sinnvoll einsetzen.»