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Ein Kranwagen lädt einen Container auf einen Bahnwagen.
Legende: Die Abfall-Container müssen laut Vorschrift mindestens 5,5 Meter lang sein. (Symbolbild) Keystone

Zentralschweiz Zug: Gezänk wegen Güsel

Das Bundesgericht hat entschieden: Die Stadt Zug und drei Transport-Unternehmen müssen zusammen 350'000 Franken zurückzahlen. Der Grund: Die Container, in denen der Abfall des Kantons Zug mit Bahn und Lastwagen zu den Verbrennungsanlagen transportiert wird, sind etwas zu kurz.

Wer muss zahlen?

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Die Transport-Unternehmen haften solidarisch für den ganzen Betrag. Offen ist, ob alternativ der «Zweckverband der Zuger Gemeinden für die Bewirtschaftung von Abfällen» für den gesamten Betrag belangt werden kann. Das muss nun das Bundesverwaltungsgericht entscheiden. Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Verbandes zurückgewiesen.

Der Abfall des Kantons Zug wird für die Entsorgung in Container geladen. Diese kommen per Lastwagen zum Bahnhof und damit auf die Schiene. Am Zielort wird - falls nötig - nochmals auf Lastwagen umgeladen.

Für die Strecken auf der Strasse muss dem Bund die leistungsabgängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA) entrichtet werden. Doch in diesen speziellen Fällen ist es möglich, die LSVA zurückzuverlangen. Das haben die Transportunternehmen und die Stadt Zug zwischen 2007 bis 2011 getan.

Doch jetzt fordert die Eidgenössische Zollverwaltung das Geld zurück. Und sie soll es auch bekommen, wie das Bundesgericht entschieden hat.

Die Container, in denen der Zuger Abfall zu den Verbrennungsanlagen gefahren wurde, seien nämlich zu kurz. Genau: 15,6 beziehungsweise 25,1 Zentimeter zu kurz. Die 23 Franken pro Container könnten nur erstattet werden, wenn der Ladebehälter mindestens 5,5 Meter lang sei.

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