Hintergrund der Beschwerde ist der Plan der Zuger Stadtregierung, die Verwaltung solle von der Altstadt in das ehemalige Landis&Gyr-Gebäude umziehen.
Ein überparteiliches Komitee hatte gegen das Vorhaben zwei Volksinitiativen zustande gebracht. Die Forderung: Die Stadt Zug solle das Landis&Gyr-Gebäude wieder verkaufen und in der Altstadt bleiben.
Streit über Wirkung des Titels
Das Stadtparlament änderte den Titel der zweiten Initiative von «Ja zu gesunden Stadtfinanzen» in «Ja zum Verkauf des L&G-Gebäudes und zu gesunden Stadtfinanzen». Es begründete die Ergänzung unter anderem damit, dass der Originaltitel unterstelle, dass die Stadt ein ernsthaftes Finanzproblem habe.
Die Beschwerdeführer beanstandeten insbesondere, dass der neu formulierte, längere Titel suggeriere, dass die Initiative einen sofortigen Verkauf des L&G-Gebäudes verlange. Dies sei aber nicht der Fall, denn der Initiativtext sehe eine Frist bis 2023 vor.
Auch plakativ wirkende Titel akzeptieren
Die Kantonsregierung betont nun in ihrem Entscheid, Initiantinnen und Initianten seien grundsätzlich «frei in der Wahl des Titels eines Volksbegehrens». So sehe es das Initiativrecht in der Bundesverfassung vor. Es könnten deshalb gemäss Regierungsrat keine übertriebenen Anforderungen an den Titel gestellt werden. Zurückhaltung sei geboten.
Auch verkürzte, möglicherweise plakativ wirkende Titel müssten in einer Demokratie akzeptiert werden, schreibt der Regierungsrat. Der Titel «Ja zu gesunden Stadtfinanzen» sei zwar plakativ, aber nicht irreführend im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und folglich auch nicht rechtswidrig.
Text von zweiter Initiative zu Recht geändert
Abgewiesen hat der Regierungsrat die Beschwerde des Initiativkomitees bezüglich der zweiten Initiative «Ja zur historischen Altstadt». Hier habe der Grosse Gemeinderat zu Recht eine Änderung am Initiativtext vorgenommen. Herausgestrichen wurde der Satz, der forderte, «dass die städtischen Liegenschaften zwischen Casino und Bundesplatz in die Zone des öffentlichen Interesses» überführt werden.
Die Kantonsregierung vertritt wie das Stadtparlament die Ansicht, dass die seit Sommer 2010 in Kraft stehende städtische Bau- und Zonenordnung nach nur einem Drittel des ordentlichen Planungshorizonts nicht schon wieder geändert werden könne. Hierzu müssten schon gewichtigere Gründe vorliegen.
Das Hauptanliegen der Initiative «Ja zur historischen Altstadt», nämlich der Verbleib der städtischen Verwaltung in der Zuger Altstadt, könne auch ohne Umzonung verwirklicht werden.