Das Urteil sieht eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten vor – 6 davon unbedingt. 24 Monate werden aufgeschoben, bei einer Probezeit von zwei Jahren. Zudem muss der 20-Jährige eine Busse bezahlen. Vom Vorwurf des Überlassens eines Motorfahrzeugs an eine nicht fahrfähige Person sprach das Gericht den jungen Mann frei.
Im Jahr 2011 beschleunigte der Angeklagte auf einem unbeleuchteten, teilweise engen Abschnitt der Mühlauerstrasse auf eine Geschwindigkeit von mindestens 160 Kilometer pro Stunde. Erlaubt gewesen wären 80 Stundenkilometer. Dabei verlor er die Herrschaft über das Auto und kollidierte mit mehreren Bäumen. Der Beifahrer erlag noch auf der Unfallstelle seinen schweren Verletzungen.
«Rücksichtslos und skrupellos gehandelt»
Für das Strafgericht war klar: Der 20-Jährige habe skrupellos gehandelt. Er sei auf einer Strasse unterwegs gewesen, die ihm kaum bekannt war. Bei diesen Voraussetzungen auf 160 Stundenkilometer zu beschleunigen, sei rücksichtslos. Er hätte klar wissen müssen, dass dies lebensgefährlich sei.
Das Strafgericht betonte aber auch, dass der junge Mann aufrichtige Reue zeige. Er habe durch den Unfall seinen besten Freund verloren und er sei bereit, den finanziellen Schaden zu begleichen. Zudem sei er nicht als notorischer Raser bekannt gewesen.
Auch die Staatsanwaltschaft argumentierte, dass der junge Mann skrupellos gehandelt habe. Er habe sich zum hohen Tempo anstacheln lassen und habe um die Lebensgefahr gewusst. Der Staatsanwalt forderte eine Freiheitsstrafe von drei Jahren.
«Keine Gefährdung des Lebens»
Die Verteidigung hingegen sah die Skrupellosigkeit als nicht gegeben. Der junge Mann habe nicht an die Folgen gedacht, die eine Tempoverschärfung haben könnte. Er habe auch sofort gebremst, als er realisiert habe, wie schnell er tatsächlich unterwegs sei. Gefährdung des Lebens könne man dem 20-Jährigen nicht vorwerfen.
Der Staatsanwalt zeigte sich nach der Urteilsverkündung zufrieden. Er wolle das Urteil nicht ans Obergericht weiterziehen. Was die Verteidigung plant, ist noch offen. Sie wollte sich nach der Verhandlung nicht zu den weiteren Schritten äussern