Anrecht auf Einsicht in amtliche Dokumente der Verwaltungen des Kantons Zug und der Gemeinden hat grundsätzlich jede Person, unabhängig von Alter, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz. Interessierte können ihre Anfrage auf schriftlichem Weg an die betreffende Amtsstelle richten.
Einschränkungen möglich
In gewissen Fällen können die Verwaltungen die Herausgabe von Dokumenten allerdings einschränken, zum Beispiel bei laufenden Geschäften oder wenn öffentliche oder private Interessen tangiert sind, die als besonders wichtig eingestuft werden. Keine Geltung hat das neue Öffentlichkeitsgesetz rund um juristische Verfahren, aber auch bei der Zuger Kantonalbank, dem Zuger Kantonsspital oder der Psychiatrischen Klinik Zugersee.