Es war im Jahr 2013, als die Frau nach 16 Jahren in der Wohnung die Kündigung erhielt. Auf ihre Nachfrage hin nannte ihr der Vermieter als Grund Eigenbedarf: Sein Sohn wolle mit seiner Familie in die 4,5-Zimmer-Wohnung ziehen. Die Frau hielt diesen Grund für vorgeschoben und zog den Fall vor das Mietgericht.
Dieses kam jedoch zum Schluss, dass die Kündigung nicht rechtsmissbräuchlich war. Der Sohn des Vermieters sagte nämlich vor Gericht aus, er werde in die Wohnung ziehen.
Miete 650 Franken höher
Kurz nachdem die Frau sich dem Urteil beugte und aus der Wohnung auszog, entdeckte sie ein Inserat: Der Vermieter hatte ihre Wohnung neu ausgeschrieben – zu einem rund 650 Franken höheren Mietzins.
Also versuchte es die Frau erneut auf juristischem Weg. Sie reichte vor der Schlichtungsbehörde Zürich Klage beim Mietgericht ein und verlangte Schadenersatz von rund 14'500 Franken für den Umzug und die teurere Wohnung.
Das Mietgericht gab der Frau teilweise Recht und sprach ihr einen Betrag von rund 11'000 Franken zu. Das Zürcher Obergericht bestätigte dieses Urteil. Nun hat das Bundesgericht hat den Entscheid jedoch aufgehoben.
Dies begründeten die Bundesrichter mit prozessrechtlichen Gründen. Der Entscheid, dass die Kündigung rechtens war, sei für die Gerichte bindend. Die Frau hätte die Revision des Urteils verlangen müssen, so das Bundesgericht.
Bei gutem Gewissen kein Problem
«Die Frau ist sozusagen in eine zivilprozessrechtliche Falle hineingelaufen», sagt Manuela Schiller zu diesem Fall. Sie ist Präsidentin des Mieterverbandes Stadt Zürich und berät als Anwältin Mieterinnen und Mieter, die an ihrem Kündigungsgrund zweifeln.
Weil Mietstreitigkeiten rasch sehr komplex würden, rät Manuela Schiller einen Vergleich anzustreben. Und dies schon ganz am Anfang eines Konfliktes zwischen Mieter und Vermieter – also bereits vor der Schlichtungsbehörde. In diesem Vergleich könnten sich Mieter und Vermieter beispielsweise auf eine Konventionalstrafe einigen, so Schiller.
Vor hohen Kosten schützen
«Vermieter mit einem guten Gewissen vereinbaren ohne Diskussion solche Konventionalstrafen», sagt Schiller. Die Kündigung sei dann gültig, doch falls der Eigenbedarf unerwarteterweise doch nicht eintrete oder nicht lange andauere, zahle der Vermieter dem ehemaligen Mieter einen vereinbarten Betrag aus.
Auch eine Rechtsschutzversicherung lohne sich, sagt Manuela Schiller. Wenn eine Mieterin nämlich, so wie die Frau aus Zürich, vor dem Bundesgericht kein Recht erhält, bleiben die Prozesskosten an ihr hängen.