Zum Beispiel «Herr Meier». Er ist Landbesitzer und hat entschieden, einen Grossteil seines Landes nicht zu überbauen. Er will die Aussicht vor seinem Haus behalten. Geht es nun nach dem neuen Schaffhauser Raumplanungsgesetz, könnte dieser «Herr Meier» künftig dazu verpflichtet werden, sein Land zu überbauen. Ein wichtiger Punkt im revidierten Schaffhauser Raumplanungsgesetz, der im ersten Teil der Debatte im Kantonsrat am Montag für viel Diskussionsstoff sorgte.
Die Vorlage der Regierung hatte drei Voraussetzungen festgelegt, wann ein überwiegendes öffentliches Interesse daran besteht, dass der Gemeinderat den Grundeigentümern eine Frist von fünf bis zehn Jahren setzen kann. Unter anderem sollte das Grundstück in einem im Richtplan festgesetzten Entwicklungsschwerpunkt liegen.
Wann ist Bauland von öffentlichem Interesse?
Nach mehreren Änderungs- und Streichungsanträgen entschied sich eine Mehrheit des Parlaments für eine leicht abgewandelte Kommissionsfassung. Danach besteht ein öffentliches Interesse dann, «wenn im betreffenden Gebiet das Angebot an verfügbarem Bauland ungenügend ist und das Grundstück an einer strategischen Schlüsselstelle liegt».
Notwendig ist die Teilrevision des Raumplanungsgesetzes, weil das neue Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) am 1. Mai 2014 in Kraft getreten ist. Dessen Hauptziel ist es, eine weitere Zersiedelung der Landschaft zu verhindern. Unter anderem dürfen Kantone nur noch so grosse Bauzonen aufweisen, wie sie auf 15 Jahre hinaus benötigen. Die Debatte im Schaffhauser Kantonsparlament wird am kommenden Montag fortgesetzt.