Der Schuldspruch wiegt schwer: Mord, Raub und für eine der beiden Beschuldigten auch noch gewerbsmässiger Diebstahl. Die 30-jährige Gesundheits-Fachfrau muss 13 Jahre hinter Gitter. Die 26-jährige geständige Mitbeschuldigte erhielt eine Freiheitsstrafe von 10,5 Jahren. Die Kioskverkäuferin befindet sich seit rund einem Jahr im vorzeitigen Strafvollzug.
Mit den Schuldsprüchen folgte das Gericht dem Antrag der Staatsanwaltschaft, blieb mit dem Strafmass jedoch leicht darunter. Der Ankläger hatte 18 beziehungsweise 15 Jahre gefordert.
Freispruch mangels Beweisen abgeschmettert
Der Anwalt der jüngeren Beschuldigten hatte auf eine Einstufung des Tötungsdelikts als fahrlässige Tötung und eine sechsjährige Freiheitsstrafe plädiert.
Auf der ganzen Linie erfolglos blieb der Verteidiger der Gesundheits-Fachfrau. Er hatte einen umfassenden Freispruch mangels Beweisen verlangt. Nachdem die Frau im Vorfeld ein Geständnis abgelegt hatte, zog sie dieses noch vor dem Prozess zurück. Ab dann machte sie geltend, sie habe gar nichts mit der Planung und Durchführung der Tat zu tun. Das Geständnis habe sie nur unter Druck des Freundes gemacht. Der Verteidiger sagte gegenüber «SRF», sich einen Weiterzug zu überlegen.
Alles zum Prozess
Tod des Opfers in Kauf genommen
Die beiden Frauen hatten in der Nacht vom 9. auf den 10. November 2013 im Alterszentrum Hochweid in Kilchberg, wo die Gesundheits-Fachfrau als Nachtwache arbeitete, eine 88-jährige Frau in deren Alterswohnung erstickt und beraubt. Sie hatten der Schlafenden einen mit Salmiakgeist getränkten Lappen minutenlang kräftig auf Mund und Nase gedrückt.
Sie hätten die Frau nur betäuben wollen, versicherte die 26-Jährige. Auch der Staatsanwalt nahm nicht an, die beiden hätten den Tod der Frau zum Ziel gehabt. Sie hätten ihn jedoch «billigend in Kauf genommen». Gemäss Rechtsprechung genügt ein solcher Eventualvorsatz je nach Umständen für eine Qualifizierung als Mord.
Ein hartes Urteil – eine eher milde Strafe
Für die Richter war jedoch klar, dass die beiden Frauen besonders skrupellos vorgegangen sind – eine notwendige Voraussetzung um eine Tötung als Mord zu qualifizieren. Die Frauen hätten aus Habgier gehandelt und sich für ihre Tat ein besonders schutz- und wehrloses Opfer ausgesucht, begründeten die Richter ihr Urteil. Die Tat hätten sie ausserdem nicht im Affekt begangen, denn danach hätten sie die Wohnung sauber aufgeräumt verlassen und gefeiert.
Das Strafmass für Mord könnte auch lebenslänglich lauten – der Gerichtspräsident gab aber zu bedenken, dass für die Berechnung des Strafmasses auch die Mordmethode eine Rolle spiele. Diese könne auch sehr viel grausamer sein als in diesem Fall, deshalb das – für einen Mord – eher milde Urteil.