Das neue Verfahren im eidgenössischen Strafprozessrecht, das sogenannte abgekürzte Verfahren, kann dann angewendet werden, wenn der Angeklagte geständig ist und die Strafe nicht mehr als fünf Jahre Gefängnis beträgt. Ein prominentes Beispiel war der Fall des ehemaligen SVP-Nationalrates Bruno Zuppiger. Er gab die mehrfache Veruntreuung zu und hat mit dem Staatsanwalt eine bedingte Strafe von 13 Monaten ausgehandelt. Das Gericht hat das Urteil in einer kurzen Verhandlung abgesegnet.
Das neue Verfahren wirft Fragen auf
In einem anderen Fall wurde nun das abgekürzte Verfahren ein Fall für das Bundesgericht. Ein mutmasslicher Drogenkurier stimmte zuerst dem abgekürzten Verfahren zu, doch an der Gerichtsverhandlung verweigerte er die Aussage. Obwohl die Bestätigung fehlte, wurde er vom Bezirksgericht Zürich im abgekürzten Verfahren verurteilt. Dies wurde vom Obergericht gestützt. Zu Unrecht, sagen nun die Lausanner Richter. Ohne Bestätigung sei ein abgekürztes Verfahren nicht zulässig. Faktisch bedeutet das: Der mutmassliche Drogenkurier durfte seine Meinung ändern.