Das Urteil des Bundesgerichts, das dem Ringling-Projekt den Todesstoss gab, erstaunt Alain Griffel nicht. Er ist Professor für Staats- und Verwaltungsrecht an der Universität Zürich und spezialisiert auf Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht. Speziell am «Ringling»-Projekt seien nämlich nicht nur dessen enorme Dimensionen, sondern auch das dafür verwendete Instrument der Arealüberbauung.
Das schnellere Pferd überreizt
«Mit dem Instrument der Arealüberbauung setzte man hier von Anfang an auf das schnellere Pferd und hat dieses Pferd wahrscheinlich überreizt», sagt Griffel im Interview mit dem «Regionaljournal». Seiner Meinung nach wäre im Fall «Ringling» ein Gestaltungsplan das geeignetere Instrument gewesen. Mit dem Gestaltungsplan wäre die Realisierung des Projekts zwar aufwendiger geworden, und es hätte möglicherweise auch ein Referendem gegeben. «Doch wenn ein Gestaltungsplan einmal rechtskräftig ist, kann man ihn auch realisieren», sagt Griffel.
Das Instrument des Gestaltungsplans ist zwar komplizierter, aber viel breiter abgestützt.
Beim Instrument der Arealüberbauung sind nur Baugesuchsteller und Baubehörden involviert. Das Parlament und die Bevölkerung bleiben ausgeklammert und können nicht mitreden. Drittbetroffenen bleibt deshalb nichts anderes übrig, als im Nachhinein gegen das Projekt zu rekurrieren. Bei Grossprojekten mit Auswirkungen auf den öffentliche Raum sei dies nicht sinnvoll. «Ich würde einer solchen Bauherrschaft empfehlen, auf das Instrument Gestaltungsplan zu setzen», sagt Griffel. «Es ist zwar komplizierter, aber viel breiter abgestützt und bietet auch viel mehr Möglichkeiten, um von der baulichen Grundordnung abzuweichen.»
Wie weiter mit «Ringling»?
Wie geht es nun weiter mit dem Areal in Zürich-Höngg? Laut Alain Griffel ist alles möglich. Bauherrschaft und Bauträger – also die beteiligten Baugenossenschaften – seien zurück auf Feld eins und könnten jederzeit ein neues Projekt lancieren. Dabei sei es auch möglich, eines der bereits vorhandenen Projekte aus dem erfolgten Projektwettbewerb zu verwenden, wenn keine vertraglichen Verpflichtungen dies behinderten.