Das Schaffhauser Obergericht hat einen Liegenschaftsverwalter für den tödlichen Liftunfall eines Sechsjährigen zu Recht bestraft.
Beim Personenlift des Mehrfamilienhauses hatte die Scheibe des Türfensters gefehlt. Am 27. Mai 2009 stieg ein knapp sechs Jahre alter Knabe durch die ungesicherte Öffnung. Als sich der Lift nach oben in Bewegung setzte, wurde er eingeklemmt und erstickte.
Hausverwalter hätte etwas tun müssen
Dem Verwalter der Liegenschaft wurde in der Folge vorgeworfen, schon zwei Tage zuvor über das Fehlen der Scheibe informiert worden zu sein, aber nichts unternommen zu haben. Er hatte also weder den Lift abgestellt noch das Loch verbarrikadiert. Das Schaffhauser Obergericht verurteilt den Mann deshalb vor einem Jahr wegen fahrlässiger Tötung zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à 1300 Franken.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Mannes nun abgewiesen. Er hatte im Wesentlichen argumentiert, dass es das Obergericht bei einem Schuldspruch hätte bewenden lassen können und keine Strafe hätte aussprechen müssen.
Keine Strafbefreiung
Die Richter in Lausanne erinnern daran, dass eine solche Strafbefreiung nur in Frage kommt, wenn der Täter den Schaden gedeckt hat, nur eine bedingte Strafe in Betracht fällt und das Interesse an einer Bestrafung des Täters gering ist. Voraussetzung sei zudem, dass der Betroffene die begangene Normverletzung anerkenne. Das sei hier nicht der Fall.
Das Obergericht habe zwar festgestellt, dass der Verurteilte das Geschehene bedaure. Allerdings sei er nicht geständig und habe nie eingeräumt, seine Sorgfaltspflichten verletzt zu haben. Zu Recht wurde laut Bundesgericht weiter berücksichtigt, dass auch andere Benutzer einer Gefahr ausgesetzt waren.