Die Polizei hatte am 20. Juli 2007 einen Drogenkonsumenten kontrolliert. Dabei mischte sich ein unbeteiligter Mann ein, der das Vorgehen der Beamten kommentierte und kritisierte. Nachdem die Identität des Betroffenen überprüft worden war, wurde er festgenommen und rund eineinhalb Stunden auf dem Posten festgehalten. Dort hatte er sich für eine Leibesvisitation nackt ausziehen müssen.
Das Zürcher Obergericht verurteilte den verantwortlichen Polizisten im vergangenen März wegen Freiheitsberaubung und Amtsmissbrauch zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à 110 Franken.
Hände im Hosensack kein Grund für Verhaftung
Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Polizisten gegen das Urteil nun abgewiesen. Laut Gericht hat der Festgenommene zwar eine Übertretung begangen, indem er trotz Aufforderung des Beamten die Hände nicht sofort aus den Hosentaschen genommen hat. Bei blossen Übertretungen sei das Wegbringen auf den Polizeiposten jedoch nur zulässig, wenn die betroffene Person ihre Personalien vor Ort nicht bekannt gebe. Hier habe der Verhaftete seine Identitätskarte gezeigt und es hätten keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass diese gefälscht sein könnte.
Dass das Vorgehen des Polizisten rechtmässig gewesen wäre, ergebe sich auch nicht aus den Dienstanweisungen oder einer gesetzlichen Bestimmung.