Der Fan des FC Luzern wollte 2012 im Letzigrund das Spiel gegen die Grasshoppers besuchen. Bei einer Kontrolle am Eingang fand das Sicherheitspersonal Rauchpetarden in seinem Rucksack. Er erhielt ein zweijähriges nationales Stadionverbot und wurde in der Hooligan-Datenbank eingetragen.
Die Zürcher Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren gegen den Fussball-Fan mangels eindeutiger Beweise dann allerdings ein. Für das Bundesamt für Polizei Fedpol war dies allerdings kein Grund, die Daten des Fussballfans aus der Hooligan-Datenbank «Hoogan» zu löschen. Schliesslich sei nur das Verfahren eingestellt worden, aber kein Freispruch erfolgt. Zudem habe man ein Stadionverbot ausgesprochen, die Daten dürften deshalb drei Jahre über das Ablaufdatum dieser Strafe gespeichert bleiben.
Verfahrensabbruch entspricht Freispruch
Dem widerspricht das Bundesverwaltungsgericht, nachdem der Fussballfan eine Beschwerde eingereicht hat. «Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung ist einem freisprechenden Endentscheid gleichgestellt», schreibt es in seinem Urteil. Die Daten über den Fussballfan müssten deshalb aus der Hooligan-Datenbank gelöscht werden.
Ein Urteil mit negativer Signalwirkung? Wird das Löschen von Einträgen in «Hoogan» nun einfacher? Die Zürcher Staatsanwaltschaft sieht da kein Problem. Löschungen aus der Hooligan-Datenbank hätten keinen Einfluss auf mögliche Strafverfolgungen. Relevant sei dafür einzig der Eintrag ins Straftatregister.
Keine Freude bei der Polizei
Anders sieht es die Polizei. Die Zürcher Stadtpolizei, die gegen den betroffenen Fan ein Rayon-Verbot verhängt hatte, will den konkreten Fall zwar nicht kommentieren. Polizei-Sprecher Marco Cortesi hält aber fest, dass die Hooligan-Datenbank wichtig sei für die Arbeit der Polizei. So wie bisher betrieben, sei sie sehr nützlich gewesen: «Man sieht auf einen Blick, welche Personen nicht ins Stadion gehören, und man hat die entsprechenden Mittel in der Hand, um den Eintritt ins Stadion zu verhindern.» Die Polizei hätte darum am liebsten, die Regeln für das Löschen von Eintragungen würden nicht vereinfacht.