Der Fall beschäftigt die Gerichte schon seit Jahren. Der Mann hatte als Oberhaupt einer religiösen Gemeinschaft seine Töchter jahrelang einem rigiden Strafsystem unterzogen. Für Nichtigkeiten wurden die beiden Mädchen mit Schlägen, kalten Duschen und Nahrungsentzug gepeinigt. Das jüngere der beiden Mädchen überlebte die Misshandlungen nicht. Es starb kurz vor seinem fünften Geburtstag.
Neuer Prozess vor Bezirksgericht
Das Zürcher Geschworenengericht verurteilte den Vater 2010 wegen schwerer Körperverletzung zu 9 Jahren und 6 Monaten Gefängnis. Weil der Angeklagte das Urteil nicht akzeptierte, musste der Fall vom Bezirksgericht Winterthur neu verhandelt werden. Dieses kam 2013 zum gleichen Urteil wie das inzwischen abgeschaffte Geschworenengericht.
Juristisches Prinzip als Fallstrick
Damit war nun die Zürcher Oberstaatsanwaltschaft nicht mehr einverstanden. Weil sich die Rechtslage inzwischen geändert hatte, strebte sie eine Verwahrung an und reichte beim Zürcher Obergericht Beschwerde ein. Dieses trat auf die Beschwerde aber nicht ein – zu Recht, wie nun das Bundesgericht bestätigt: Begründet wird das Urteil mit einem juristischen Prinzip: dem Verschlechterungsverbot.
Die Staatsanwaltschaft hatte – im Gegensatz zum Angeklagten – das erste Urteil des Geschworenengerichts nicht angefochten. Deshalb war sie im zweiten Prozess nicht legitimiert, für den Angeklagten eine härtere Strafe oder eben eine Verwahrung zu fordern.