Sammeln Polizisten mit falschen Identitäten und über längere Zeit Beweise gegen Kriminelle, brauchen sie dafür grundsätzlich eine richterliche Genehmigung. So will es die eidgenössische Strafprozessordnung. Das gilt jedoch nicht für Fahnder, die sich im Internet als minderjährige Mädchen ausgeben, hält das Bundesgericht in einem neuen Urteil fest.
Die Richter hatten den Fall eines Zürcher Stadtpolizisten zu beurteilen, der 2013 in einem Chat-Forum als 14-jährige «Sabrina» aufgetreten war. Das Zürcher Obergericht hatte die so gesammelten Beweise gegen den damals 23-jährigen Mann für nicht verwertbar erklärt. Dies mit der Begründung, die verdeckte Ermittlung hätte laut Strafprozessordnung einer Bewilligung des Zwangsmassnahmengerichts bedurft.
Zürcher Obergericht muss Freispruch neu beurteilen
Laut dem Bundesgericht dürfen die Beweise nun grundsätzlich doch verwertet werden. In Chat-Foren sei es üblich, mit einem Pseudonym aufzutreten und seine Identität mittels einfacher Lügen, beispielsweise über das wahre Alter und den Wohnort, zu verschleiern. Somit habe es sich beim Vorgehen um eine verdeckte Fahndung gehandelt, die nicht bewilligungspflichtig ist, und nicht um eine verdeckte Ermittlung.
2015 hatte das Zürcher Obergericht den Chatpartner von «Sabrina» vom Vorwurf der versuchten sexuellen Handlung mit einem Kind freigesprochen. Dieses Urteil muss das Obergericht nun überprüfen und dabei die Beweise berücksichtigen, die von der Polizei mit der verdeckten Fahndung gesammelt wurden. Es handelt sich dabei um Chatroom-Protokolle, E-Mail- und SMS-Verkehr.
Polizei sieht sich bestätigt
Die Zürcher Stadtpolizei begrüsst das Urteil des Bundesgerichts. Die verdeckte Arbeit sei wichtig, um mögliche Opfer zu schützen, erklärt Polizeisprecher Marco Cortesi gegenüber dem «Regionaljournal». Und auch der Zürcher SP-Ständerat und Strafrechts-Professor Daniel Jositsch reagiert erfreut.
Noch vor acht Jahren hatte das Bundesgericht in einem vergleichbaren Fall nämlich genau andersherum argumentiert. Jositsch – damals noch Nationalrat – reagierte auf dieses Urteil mit einem Vorstoss: Er schlug vor, den Begriff «verdeckte Ermittlung» in der Strafprozessordnung zu präzisieren und ihn von der «verdeckten Fahndung» zu unterscheiden, für die es keine richterliche Anordnung braucht.
Das Parlament folgte diesem Vorschlag. Die neue Bestimmung ist seit Anfang 2013 in Kraft und wurde nun mit dem neuen Urteil auch vom Bundesgericht bestätigt. Polizisten dürfen also, wenn es das kantonale Gesetz zulässt, im Internet unter falschem Namen Jagd auf jene machen, die mit Minderjährigen anbändeln wollen.