In diesem Match spielen fussballbegeisterte Schüler und ihre Schule gegen grillfreudige Nachbarn. Der Spielort ist nicht bekannt. Irgendwo im Bezirk Horgen muss er sein. Das dortige Bezirksgericht hat sich nämlich als erstes als Schiedsrichter in diesem brisanten Fall betätigt.
Und darum wird gestritten: Eine Wiese, die zur örtlichen Primarschule gehört grenzt mit der Schmalseite an ein Grundstück mit einem Einfamilienhaus. Zwischen Garten und Fussballplatz steht ein 5 Meter hoher Zaun. Trotzdem landet immer wieder einmal ein Fehlschuss im Garten der Nachbarn, die Kinder holen den Ball dann wieder zurück.
Gefahr von Sach- und Personenschäden
Dies stört die Nachbarn dermassen, dass sie nicht mehr ruhig auf ihrem Balkon oder im Garten sitzen könnten, wenn Fussball gespielt werde. Sie haben Angst vor «Sach- und Personenschäden». Von der Schule verlangen sie deshalb, dass diese die Goals ausserhalb der Schulzeit quer zur Wiese aufstelle und ankette, so dass niemand auf die Idee komme, einen Ball in Richtung Einfamilienhaus zu spielen.
Das Bezirksgericht Horgen hatte dieses Begehren noch abgewiesen, vor Obergericht haben die Nachbarn aber einen Teilerfolg erzielt. Die Schule wurde angewiesen, die Goals von Freitagabend bis Montagmorgen gemäss Nachbarwünschen zu platzieren und anzuketten. Weil dies den Nachbarn nicht reichte, musste sich auch das Bundesgericht mit der Frage der richtigen Platzierung von Fussball-Goals beschäftigen.
Neue Runde im Fussballgoal-Streit
Einen Entscheid hat das Bundesgericht allerdings nicht gefällt. Es weist den Fall ans Zürcher Obergericht zurück, weil dieses sein Urteil zu wenig sorgfältig begründet habe. Sollte das Obergericht bei seinem Urteil bleiben, ist eine nächste Runde vor Bundesgericht wohl absehbar.