Der Zürcher Stadtrat hatte im März 2013 die Prostitutionsverordnung angepasst und die Strassenprostitution auf vier Stunden beschränkt (von 22:00 Uhr bis 2:00 Uhr). Das Bundesgericht stützt diese Regelung.
In seinem am Dienstag publizierten Urteil hält das Gericht fest, dass auch die Prostitution durch die Wirtschaftsfreiheit geschützt werde. Dieses Grundrecht berechtige jedoch nicht zu einer beliebig starken Nutzung des öffentlichen Grundes, wie dies durch den Strassenstrich geschieht. Einschränkungen aus polizeilichen Gründen und weil auch andere Gruppen Anspruch auf Nutzung des öffentlichen Grundes haben, seien deshalb zulässig.
Den Sexarbeiterinnen sei es zuzumuten, – wie anderen Gewerbetreibenden auch – dass sie für ihre Arbeit in erster Linie private Räumlichkeiten benützen und nicht den öffentlichen Raum. Die Kundenanwerbung könne auch über Inserate oder das Internet erfolgen.