Doch gemäss Gesetz wird die Ehrlichkeit des Finders lange nicht in jedem Fall belohnt. Beobachter-Experte Daniel Leiser sagt, wie man sich bei einem Fund verhalten muss und wann man einen Finderlohn zugute hat.
Die 3 wichtigsten Tipps
1. Pflicht des Finders: Wer eine verlorene Sache findet, muss den Eigentümer benachrichtigen und wenn er ihn nicht kennt, die Polizei einschalten, sofern der Wert der Sache 10 Franken übersteigt.
2. Finderlohn: Der Finder hat Anspruch auf einen angemessenen Finderlohn. Was angemessen ist, hängt vom konkreten Einzelfall ab. Als ungefährer Richtwert gilt ein Finderlohn in Höhe von zehn Prozent des Werts der Fundsache, wobei sich der Prozentsatz vermindert, je höher der Wert der Sache ist.
3. Ausnahme: Sachen, die in öffentlichen Gebäuden oder Verkehrsmitteln, in einer Schule, im Spital, im Kino oder Theater etc. gefunden werden, müssen dem Inhaber des Gebäudes oder dem Aufsichtspersonal übergeben werden. Auch wer etwas in einem bewohnten Haus findet, muss die Sache dem Hauseigentümer oder Mieter übergeben. Es besteht kein Anspruch auf Finderlohn!