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Arbeit Pensionskasse: Wege aus der Teilzeit-Falle

Wer mit zwei Teilzeitjobs insgesamt 60‘000 Franken verdient, erhält am Ende weniger Pension als jemand mit demselben Lohn von nur einem Arbeitgeber. So will es das Gesetz zur beruflichen Vorsorge. Ein Pensionskassen-Experte zeigt in «Espresso», was Teilzeitbeschäftigte dagegen tun können.

Bei der Pensionskasse sind Teilzeitangestellte schlechter gestellt. Das zeigte «Kassensturz» mit einem konkreten Beispiel. Grund ist der sogenannte Koordinationsabzug. Für die Pensionskasse werden zur Berechnung des versicherten Lohns 24‘500 Franken abgezogen. Dies entspricht dem Lohn, der durch die AHV obligatorisch versichert ist.

Säulendiagramm mit Berechnungen.
Legende: Die Grafik zeigt: Wer mehrere Arbeitgeber hat, hat das Nachsehen. Der Koordinationsabzug wird bei jedem Arbeitgeber neu abgezogen. Es bleibt weniger Geld für die Rente. SRF

Verdient nun ein Arbeitnehmer mit zwei Jobs je 30‘000 Franken pro Jahr, dann wird ihm dieser Koordinationsabzug zweimal abgezogen. Bei der Pensionskasse sind also nur 11‘000 Franken versichert. Verdient jemand dagegen 60‘000 Franken mit einem Job, dann sind bei der Pensionskasse 35‘500 Franken versichert. Das ist ungerecht. Es gibt für Teilzeitbeschäftige jedoch Möglichkeiten, dies zu ändern, sagt Pensionskassen-Experte Martin Hubatka im Gespräch mit «Espresso».

Espresso: Herr Hubatka, Nehmen wir als Beispiel einen Angestellten, der bei seinem Hauptarbeitgeber 30‘000 Franken im Jahr verdient und bei zwei weiteren Arbeitgebern nochmals je 10‘000 Franken…

Ein Mann im Anzug, grauen Haaren und dunkelrandiger Brille.
Legende: Pensionskassen-Experte Martin Hubatka. SRF

Martin Hubatka: Der erste Arbeitgeber muss die 30‘000 Franken bei der Pensionskasse versichern, da dieser Jahreslohn höher ist als das gesetzliche Minimum von 21‘000 Franken. Diese Pensionskasse wird es aber vermutlich ablehnen, die zweimal 10‘000 Franken der anderen Arbeitgeber ebenfalls zu versichern. In diesem Fall kann sich der Arbeitnehmer an die gesamtschweizerische Auffangeinrichtung wenden. Dort kann er die beiden anderen Einkommen ohne zusätzlichen Koordinationsabzug versichern. Er ist dann gleich versichert, wie wenn er an einem Ort 50‘000 Franken verdienen würde.

Die Pensionskasse des Hauptarbeitgebers ist also nicht verpflichtet, die weiteren Einkommen des Mannes ebenfalls zu versichern. Die Auffangeinrichtung dagegen schon?

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Genau. Die Auffangeinrichtung kann nicht Nein sagen. Sie wird sich beim Arbeitnehmer nach seiner ersten Pensionskasse erkundigen. Sobald sie weiss, dass der Gesamtlohn über dem gesetzlichen Minimallohn für die Pensionskasse liegt, wird sie die weiteren Teilzeit-Einkommen versichern.

Ein anderes Beispiel: Wenn jemand dreimal 10‘000 Franken verdient, dann muss keiner der drei Arbeitgeber ihn bei einer Pensionskasse versichern. Kann der Arbeitnehmer sich dann ebenfalls bei der Auffangeinrichtung versichern?

Das ist so, und es ist eine entscheidende Möglichkeit. Wenn er mit diesen 30‘000 Franken bei der Auffangeinrichtung versichert ist, werden davon einmal 24‘500 Franken abgezogen. Rund 6000 Franken sind so versichert. Die Auffangeinrichtung wird bei allen drei Arbeitgebern die Beiträge für die berufliche Vorsorge einfordern. Der Versicherte seinerseits muss bei allen drei Arbeitgebern seinen Anteil – das ist die Hälfte – bezahlen.

Ein Teilzeitangestellter mit verschiedenen Einkommen muss selber aktiv werden, wenn er alle bei einer Pensionskasse, beziehungsweise der Auffangeinrichtung versichern will?

Es ist wichtig, dass eine Person, die noch nicht versichert ist, diese Sache an die Hand nimmt. Der Arbeitgeber weiss ja vielleicht gar nicht, dass sein Angestellter an zwei anderen Orten auch noch 10‘000 Franken verdient. Da muss dieser Angestellte selber aktiv werden und sich an die Auffangeinrichtung wenden. Das Problem ist einfach, dass die wenigsten überhaupt davon wissen und Gebrauch machen.

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