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Arbeitsrecht «Darf der Betrieb Zwangsferien anordnen?»

Eine Firma macht übers Jahresende zu, die Angestellten sollen Ferien beziehen. Nicht alle aber haben genügend freie Tage übrig. «Espresso» sagt, ob in diesem Fall die zu viel bezogenen Tage vom Lohn abgezogen werden dürfen.

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Was gilt bei Zwangsferien?
aus Espresso vom 21.12.2017.
abspielen. Laufzeit 2 Minuten 52 Sekunden.

Der Arbeitgeber macht über die Festtage den Laden dicht. Die Angestellten müssen – ob es ihnen nun passt oder nicht – Ferien einziehen. Und zwar nicht ein paar Tage, sondern ganze vier Wochen.

Eine «Espresso»-Hörerin bringt diese Anordnung in die Bredouille, denn sie hat in diesem Jahr bereits Ferien bezogen. Der Chef verlangt nun, dass sie Überstunden abbaut. «Trotzdem würde ich ins Minus fallen», schreibt die Frau dem Konsumentenmagazin «Espresso» von Radio SRF 1. Sie möchte wissen: «Sind solche Zwangsferien überhaupt zulässig und kann mir der Chef die zu viel bezogenen Tage vom Lohn abziehen?»

Betriebsferien sind zulässig, wenn …

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Laut Gesetz bestimmt der Arbeitgeber den Zeitpunkt der Ferien. Betriebsferien sind also zulässig. Dies aber nur, wenn sie entweder vertraglich vereinbart worden sind oder rechtzeitig angekündigt werden. Rechtzeitig heisst: Mindestens drei Monate im Voraus. Angestellte müssen disponieren und ihr Ferienguthaben einteilen können.

Aber: Vier Wochen Betriebsferien darf ein Betrieb nicht oder nur ausnahmsweise, bei einem betrieblichen Notfall anordnen. Denn so müssten die meisten Angestellten ihr gesamtes Ferienguthaben auf einmal aufbrauchen. Das ist aber nicht im Sinne des Gesetzes.

Arbeitgeber müssen beim Festsetzen der Ferien nämlich Rücksicht auf ihre Angestellten nehmen und ihren Betrieb so organisieren, dass die Mitarbeitenden ihre Ferien regelmässig beziehen können. Macht ein Betrieb zu bestimmten Zeiten zu, so müssen die Angestellten daneben die Möglichkeit haben, Ferien auch zu anderen Zeiten zu beziehen.

Der Chef darf die Konsequenz seines Fehlers nicht auf Angestellte abwälzen

Im Beispiel der «Espresso»-Hörerin heisst das: Auch wenn die Betriebsferien vertraglich vereinbart worden wären, dürfte die Firma den Angestellten nicht vier Wochen Ferien am Stück diktieren. Dazu kommt, dass die Frau ja mit dem Segen des Chefs bereits Ferien bezogen hat. Aus diesem Grund darf ihr der Betrieb keine zu viel bezogenen Tage vom Lohn abziehen.

Stimmt nämlich ein Arbeitgeber einem Ferienbezug vorbehaltslos zu, trägt er bei zu viel bezogenen Tagen die Konsequenzen. Er darf die zu viel bezogenen Ferientage auch nicht mit den Überstunden seiner Angestellten verrechnen. Überstunden sind in erster Linie mit Lohn auszugleichen. Mit einem Bezug durch Freizeit müsste ein Angestellter ausdrücklich einverstanden sein.

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