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«Erb-Serie» Teil 4: Das sichere Testament
Aus Espresso vom 15.08.2013. Bild: key
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Serien «Erb-Serie» Teil 4: Das sichere Testament

In einer Serie rund ums Erben beantwortet «Espresso» Fragen zum Nachlass. Fall 4: Wie man den letzten Willen sicher verfasst.

Der Fall:

Vater Erb fürchtet Erbstreitigkeiten zwischen seinen Kindern. Die drei haben nicht immer das beste Verhältnis. Er überlegt sich: «Wie kann ich mein Testament möglichst unanfechtbar machen?»

Das sagt der Experte

«Die Pflichtteilsrechte muss er einhalten. Ansonsten kann er im Testament sogenannte Teilungsvorschriften erlassen, die besagen, wer was erbt. Im Extremfall kann er ein Kind zum Vermächtnisnehmer degradieren. In diesem Fall ist es dann gar nicht mehr Mitglied der Erbengemeinschaft.»

(Benno Studer, Fachanwalt für Erbrecht und Buchautor «Testament Erbschaft»)

Weitere wichtige Punkte

Ein Kind enterben: Für eine Enterbung braucht es sehr triftige Gründe, wie schwere Verletzung von familienrechtlichen Pflichten oder gar ein Verbrechen. Die meisten Enterbungen halten daher rechtlich nicht Stand. Was dagegen möglich ist: Ein Kind ohne weitere Begründung auf den Pflichtteil zu setzen. Das bedeutet dann ein Viertel weniger als der gesetzliche Anspruch.

Ein Beispiel: 3 Kinder und 300'000 Franken Vermögen. Der gesetzliche Anspruch beträgt je 100'000 Franken, der Pflichtteil 75'000 Franken. Die anderen beiden Kinder erhalten dann je 112'500 Franken.

Serie «Erben»

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In einer Serie beantwortet «Espresso» Fragen zum Nachlass. Zum Dossier

Mindestanforderungen an ein Testament: Ein Testament muss vom Anfang bis zum Schluss eigenhändig geschrieben sein. Es braucht eine Unterschrift und ein Datum. Eine Ortsangabe empfiehlt sich, ist aber nicht Pflicht. Die Unterschrift muss am Schluss des Testaments stehen. Das Bundesgericht hat einen Zusatz unterhalb der Unterschrift für ungültig erklärt.

Der beste Aufbewahrungsort fürs Testament: Am besten wird es dort aufbewahrt, wo es am Schluss auch eröffnet wird. In vielen Fällen ist dies ein Gericht oder die Gemeindeverwaltung. Wenn jemand stirbt, muss das Testament so oder so bei dieser Stelle abgegeben und dort eröffnet werden. Von diesem Moment an laufen bestimmte Fristen, die für die Erbverteilung wichtig sind. Wichtig ist, bei einem Umzug daran zu denken, dass Testament an den neuen Wohnort mitzunehmen und dort wieder zu hinterlegen.

Das notariell beglaubigte Testament:

Vor allem in kritischen Fällen, wie bei einer beginnenden Demenz, ist es von Vorteil, wenn ein Testament notariell beglaubigt ist. So bestätigen auch Zeugen, allenfalls sogar ein Arztzeugnis, dass die Person noch wusste, was sie macht. Ein notariell beglaubigtes Testament gilt erbrechtlich gesehen nicht mehr als ein handschriftliches. Es empfiehlt sich aber, ein handschriftliches Testament überprüfen zu lassen. Denn manchmal meint ein Erblasser nur, dass er seinem Willen klar Ausdruck gegeben habe. Dem ist aber häufig nicht so. Ein Beispiel: «Hans erhält das Haus.» Der Erblasser meint vielleicht, dass Hans das Haus geschenkt erhält. Für den Juristen ist bei dieser Formulierung aber klar: Hans erhält zwar das Haus, muss es aber bezahlen. Ein Wort kann also über Hunderttausende von Franken entscheiden.

Einen Willensvollstrecker einsetzen: Das kann eine sinnvolle Massnahme sein. Dann haben die Erben eine Anlaufstelle. Der Willensvollstrecker kann zwar selber die Erbteilung nicht durchführen. Er kann aber bereits Vermächtnisse ausrichten. Das heisst, wenn der Verstorbene einen speziellen Gegenstand für einen Erben bestimmt hat, wird ihm dieser vom Willensvollstrecker zugeführt. Mit so einer geschickten Nachlassplanung kann man Erbstreitigkeiten vermeiden.

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