Einen Gutschein für einen gemütlichen Fondueplausch in einem Iglu möchte eine Hörerin des SRF-Konsumentenmagazins «Espresso» im letzten Winter endlich einlösen. Wert: 120 Franken. Wegen Corona und aus anderen Gründen sind schon drei Jahre verstrichen, seit der Gutschein auf der Internetplattform «Geschenkparadies.ch» gekauft wurde. Doch als die Kundin aus dem Kanton Baselland ebenfalls via diese Plattform den Fondueplausch buchen will, heisst es dort, der Gutschein sei abgelaufen.
Gutschein müsste fünf Jahre lang gültig sein
«Das ist nicht wahr», ist die Kundin überzeugt, die regelmässig die Konsumentensendungen von SRF verfolgt. Und sie erhält Rückendeckung von SRF-Rechtsexpertin Gabriela Baumgartner: Solche Gutscheine seien gemäss Gesetz fünf Jahre gültig. Punkt.
Geschäftsleiter: «Eventgutscheine nur drei Jahre gültig»
Der Geschäftsführer der Firma Happyshops AG, welche das «Geschenkparadies» betreibt, beharrt jedoch auf Anfrage auf einer reduzierten Gültigkeitsdauer von drei Jahren für sogenannte «Eventgutscheine». Für eine längere Frist könnten die Konditionen ihrer Geschäftspartner nicht garantiert werden, und er findet, es sei alles rechtens.
Schliesslich zahlt die Rechtsschutzversicherung der Frau die 120 Franken zurück. Um vor Gericht darüber zu streiten, sei der Betrag zu gering, habe es bei der Versicherung geheissen. Doch der Ärger bei der Kundin bleibt.
Frisch gekauft und schon abgelaufen
Ärger mit dem «Geschenkparadies» hat auch eine «Espresso»-Hörerin aus dem Kanton Freiburg: Sie hat für ihre Nanny einen Hotelgutschein gekauft. Dass das darauf vermerkte Ablaufdatum bereits beim Kauf überschritten war, habe sie nicht bemerkt: «Es war richtig peinlich, als mich die Beschenkte darauf aufmerksam gemacht hat», erzählt die Hörerin. Nach einem zeitraubenden Hin und Her hat ihr die Plattform die 300 Franken zurückgezahlt.
Der Geschäftsführer sagt zu diesem Fall: Da sei ein technischer Fehler passiert. Keinesfalls verkaufe man systematisch abgelaufene Gutscheine. Man versuche überdies, mit allen unzufriedenen Kundinnen und Kunden einvernehmliche Lösungen zu finden und bezahle den Kaufpreis unter Umständen auch zurück.
Doch auch diese Kundin hat nach diesem Erlebnis die Nase voll vom «Geschenkparadies».
Wer Gutscheine selbst macht, ist auf der sicheren Seite
SRF-Rechtsexpertin Gabriela Baumgartner ortet bei Ablaufdaten von Gutscheinen einen «Dauerbrenner». Die Juristin bezeichnet es als «unbefriedigend», dass sich Verkäufer von Gutscheinen über rechtliche Vorgaben hinwegsetzen können, ohne dass sie vor den Richter zitiert werden. Dass Rechtsschutzversicherungen kulant einspringen, entspreche aber der gängigen Praxis.
Um sich Ärger zu ersparen, empfiehlt die Rechtsexpertin, Gutschein selbst zu schreiben oder basteln und dann könne sich der Beschenkte persönlich melden, wenn er den Gutschein einlösen möchte.