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Manche Klauseln auf Gutscheinen verstossen gegen das Gesetz
Aus Espresso vom 07.10.2021. Bild: Getty Images
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Kaufrecht Geschenkkarten «Muss ich den Gutschein wirklich innert zwei Jahren einlösen?»

Geschenkkarten und Gutscheine sind nach Gesetz mindestens fünf Jahre gültig.

Geschenkkarten seien «attraktiv, flexibel und sicher», druckt eine Weinhandlung auf die Rückseite einer solchen Karte. Doch, stimmt das? Zwei Zeilen weiter unten heisst es: «Bleibt die Karte während 24 Monaten inaktiv, wird sie gelöscht und der Betrag verfällt». Eine Klausel, die gegen das Gesetz verstösst:

Wie lange sind Gutscheine gültig?

Ist auf einem Gutschein kein Ablaufdatum aufgedruckt («gültig bis…»), gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

Gesetzliche Regelungen:

Diese betragen je nach Art der Forderung fünf oder zehn Jahre. Gutscheine für kleinere Waren wie Bücher, Kleider, Lebensmittel oder für ein Essen im Restaurant oder eine Massage laufen nach fünf Jahren ab. Bei Gutscheinen für Hotelübernachtungen, Reisen, Theaterbesuche oder Wellness-Eintritte beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre (Artikel 128 Obligationenecht). Diese Fristen sind zwingend und dürfen nicht verkürzt werden.

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Gutscheine mit aufgedrucktem Verfalldatum:

Häufig ist auf Gutscheinen ein Verfalldatum aufgedruckt – zum Beispiel nach einem oder zwei Jahren. Ob das rechtlich zulässig ist, ist umstritten. Im Jahr 2020 hat ein Gericht in Solothurn entschieden, dass die Fristen im Gesetz zwingend sind und nicht verkürzt werden dürfen. Daraus folgt: Gutscheine für kleinere Waren wie zum Beispiel Wein sind mindestens fünf Jahre gültig. Kunden dürfen also nicht mit entsprechenden Klauseln oder Bedingungen dazu gezwungen werden, einen Gutschein vor der Verjährung ganz oder teilweise einzulösen.

Tipps: So vermeiden Sie Ärger mit Gutscheinen und Geschenkkarten

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  • Verschenken Sie Gutscheine nur, wenn Sie wissen, dass sich der Beschenkte einen Gutschein von einem bestimmten Anbieter auch wirklich wünscht.
  • Bestehen Sie beim Kauf auf lange Einlöse-Fristen. Das Ablaufdatum muss gut sichtbar auf dem Gutschein vermerkt werden.

  • Wenn Sie einen Gutschein geschenkt bekommen, aber gerade keine Handschuhe brauchen oder die nächsten Monate keine Zeit für einen Ballonflug haben, verlangen Sie eine Fristverlängerung.
  • Geht der Anbieter darauf nicht ein, verkaufen oder verschenken Sie den Gutschein.

Espresso, 07.10.21, 08:13 Uhr

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