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Keine Ergänzungsleistungen trotz fehlendem Erbe
Aus Espresso vom 16.06.2023. Bild: Colourbox
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Tragisches Dilemma Trotz Erbschaft seit Jahren in der Schuldenfalle

Ein Erbschaftsstreit verhindert, dass ein IV-Rentner sein Erbe bekommt. Für die Behörden gilt er trotzdem als vermögend.

Er hatte es nie leicht im Leben, der 44-jährige IV-Rentner Marc Müller (Name geändert) aus dem Berner Oberland. Nach einer traumatischen Kindheit hat er mit psychischen Problemen zu kämpfen und wird zum IV-Rentner. Dank der Ergänzungsleistungen der Sozialversicherungsanstalt (SVA) kommt er finanziell einigermassen über die Runden.

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Wegen Erbschaft in die Schuldenfalle: Die Regel ändern?
aus Espresso vom 08.09.2023. Bild: Imago Images / Panthermedia
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Das Leben wieder ins Lot bringen

2015 stirbt sein Vater. Dieser vererbt seinem Sohn ein Drittel eines Mehrfamilienhauses mit sechs Mietwohnungen. Der 44-Jährige hofft, dank des Erbes auch sein Leben wieder einigermassen ins Lot zu bringen. Er strebt eine Ausbildung zum medizinischen Masseur an, möchte langsam, aber sicher wieder einer geregelten Arbeit nachgehen und schrittweise von der IV und den Ergänzungsleistungen loskommen.

Zum Todeszeitpunkt des Erblassers wird den Erben das Vermögen bei den Ergänzungsleistungen angerechnet, auch wenn man gar noch nicht darauf zugreifen kann.
Autor: Michael Meier Sozialrechtsexperte Universität Luzern

Keine Ergänzungsleistungen mehr

Da er staatliche Unterstützung bezieht, ist er verpflichtet, den beträchtlichen Vermögenszuwachs der zuständigen Sozialversicherung und den Steuerbehörden zu melden, was er auch umgehend macht. Die Ergänzungsleistungen (EL) werden in der Folge eingestellt. Das sei rechtlich so geregelt, sagt der Sozialrechtsexperte Michael Meier von der Universität Luzern: «Zum Todeszeitpunkt des Erblassers wird den Erben das Vermögen bei den Ergänzungsleistungen angerechnet, auch wenn man gar noch nicht darauf zugreifen kann.»

Bis heute habe ich von meinem Erbe keinen roten Rappen gesehen.
Autor: IV-Rentner

Für Marc Müller hat diese Regelung drastische Konsequenzen: «Bis heute habe ich von meinem Erbe keinen roten Rappen gesehen», erzählt er im SRF-Konsumentenmagazin «Espresso». Grund: Die anderen beiden Erbparteien sperren sich dagegen, dass sich Marc Müller seinen Anteil auszahlen lassen kann. Sie weigern sich auch, ihn – den IV-Bezüger mit psychischen Problemen – an den Mieteinnahmen zu beteiligen.

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Marc Müller klagt vor Gericht auf Erbteilung. Doch dieses schiebt den für ihn so wichtigen Entscheid seit Jahren vor sich her. Gleichzeitig sitzen ihm die Steuerbehörden im Nacken: Jene des Kantons Bern und jene des Kantons, in dem das Mehrfamilienhaus steht. Zumindest die Berner Behörden hätten lange Verständnis gezeigt für seine schwierige Lage, aber nun würden auch sie ihren Anteil am – theoretisch vorhandenen – Vermögen einfordern. «Die Behörden müssen einfach das Gesetz umsetzen», sagt Sozialrechtsexperte Michael Meier.

Was tun, damit man nicht in den Hammer läuft?

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Grundsätzlich kann jeder Erbe und jede Erbin innert dreier Monate nach dem Tod des Erblassers eine Erbschaft auch ausschlagen. Das Problem sei aber, dass die für die Ergänzungsleistungen zuständige Sozialversicherung eine ausgeschlagene Erbschaft als Vermögensverzicht anrechnen dürfe, sagt Sozialrechtsexperte Michael Meier. Für betroffene IV- und AHV-Bezügerinnen und -Bezüger mache ein Ausschlagen im Normalfall ohnehin keinen Sinn, auf Geld oder gar eine Liegenschaft zu verzichten, sagt Sozialrechtsexperte Michael Meier. Bei unklaren Vermögensverhältnissen oder allfälligen Schulden sei es aber ratsam, vor der Annahme des Erbes, bei der Gemeinde ein Erbschaftsinventar erstellen zu lassen.

Keine Probleme wegen der EL habe man bei kleineren Geldbeträgen. Für unverheiratete alleinlebende Personen, zum Beispiel, gilt ein Freibetrag bis 30'000 Franken. Hat die Erbschaft ein grösseres Ausmass, lohne es sich, rechtzeitig die zuständigen EL- und Steuerbehörden «ins Boot zu holen», empfiehlt Roland Dürr von Pro Infirmis. Wenn man dort die möglicherweise schwierige finanzielle Situation darlege, bestehe unter Umständen eine Chance, dass die Behörden dem Betroffenen etwas entgegenkommen. Falls jemand mit dieser Situation überfordert ist, empfiehlt sich eine Beratung und Begleitung. Pro Infirmis und Pro Senectute bieten dies kostenlos an.

Düstere Zukunftsperspektiven

Absurd: Auf dem Papier und für die Behörden gilt der Mann seit nunmehr acht Jahren als vermögend. In Tat und Wahrheit haben sich über die Jahre Schulden angehäuft. Damit er noch halbwegs über die Runden kommt, ist er jetzt von der Sozialhilfe abhängig. Hobbys finanzieren, ein Essen auswärts oder ein Konzertbesuch liege nicht mehr drin, sagt er. Und die angestrebte Ausbildung könne er unter diesen Umständen sowieso vergessen.

Ein Ende oder eine Lösung in diesem unsäglichen Erbstreit ist nicht in Sicht. Und je länger er sich hinzieht, je älter der Mann wird, desto mehr schwindet seine Hoffnung, sich wieder im Arbeitsmarkt zu integrieren. «Es sieht düster aus.»

Acht Jahre sind aussergewöhnlich lange

Dass sich die Erbteilung über Monate oder gar Jahre hinzieht, das könne vorkommen – gerade bei einem grösseren Vermögen oder wenn Liegenschaften und auch noch Mieteinnahmen im Spiel seien, sagt der Rechtsexperte von der Universität Luzern: «Aber acht Jahre sind natürlich schon eine lange Zeit.»

Espresso, 16.06.23, 08:13 Uhr

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