Gabi Schütz freute sich über das nette Abschiedsgeschenk ihrer ehemaligen Arbeitskolleginnen und Kollegen: einen Gutschein der Swiss über 300 Franken. Für die 29-jährige Informatikerin war klar: Sie würde den Gutschein für einen Flug nach Paris einlösen, zusammen mit ihrem Freund.
Bei der Swiss verfällt der Restbetrag auf dem Gutschein
Auf der Swiss-Homepage fand Gabi Schütz eine passende Flugverbindung für die Strecke Zürich-Paris-Zürich. Doch beim Buchen erlebte sie eine böse Überraschung: «Ein Fenster ging während des Buchungsvorganges auf und informierte mich, dass der Gutschein nur für eine Person eingelöst werden könne.»
Doch nicht nur das: In den Bestimmungen zum Gutschein heisst es unter Punkt 5: «Übersteigt der Gutscheinwert den Flugpreis, kann der Restbetrag nicht auf eine folgende Buchung angerechnet oder ausgezahlt werden und verfällt somit.»
Gabi Schütz versteht die Welt nicht mehr. Sie habe einen Gutschein über 300 Franken geschenkt bekommen, davon habe sie 150 Franken für ihren eigenen Flug gutgeschrieben bekommen, aber 150 Franken für den Flug ihres Freundes per Kreditkarte bezahlt. Die restlichen 150 Franken verfallen. Ohne dass Gabi Schütz eine Leistung dafür bekommen hätte.
Kunden müssen sich solche Bestimmungen nicht gefallen lassen
«Das war sicher nicht die Meinung meiner ehemaligen Kolleginnen und Kollegen», sagt sie enttäuscht.
Eine solche Regelung sei aber auch nicht im Sinne des Gesetzes, findet Arnold Rusch, Rechtsprofessor an der Universität Freiburg. «Diese Bestimmung begründet ein Missverhältnis zwischen den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien», erklärt Rusch.
Die Kundin hätte nämlich nur die Wahl, entweder einen teureren Flug zu buchen oder auf das Restguthaben zu verzichten. Für Rusch ein klarer Gesetzesverstoss.
Stossend findet Arnold Rusch vor allem, dass die Swiss das Restguthaben einstreiche, ohne darauf einen rechtlichen Anspruch zu haben und ohne eine Leistung zu erbringen. «Entweder müsste die Swiss es zulassen, dass die Gutscheine auch für spätere Buchungen in Zahlung gegeben werden können, oder sie müssten der Kundin das Restguthaben in bar auszahlen.»
Swiss will gegenüber «Espresso» nur schriftlich Stellung nehmen. Man habe in Absprache mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) im November diese kundenunfreundlichen Bestimmungen bei Gutscheinen geändert, schreibt Swiss-Mediensprecher Stefan Vasic. Künftig würde ein Restbetrag dem Kunden gutgeschrieben.
Den Fall der enttäuschten Kundin Gabi Schütz wolle man noch einmal prüfen. Gute Nachrichten also für Gabi Schütz «Ich hätte mir natürlich sonst gut überlegt, wo ich das nächste Mal einen Flug buchen werde.» Zum romantischen Wochenende ist sie bereits im Dezember mit ihrem Freund nach Paris geflogen. «Es war sehr schön», sagt sie. Trotz allem.