Es gilt die Preisbekanntgabe-Verordnung des Bundes, die gewisse Regeln festlegt für Rabattpreise.
Guido Sutter ist Leiter Ressort Recht beim Staatssekretariat für Wirtschaft Seco: «Grundsätzlich gibt es drei verschiedene Varianten für einen Anbieter, wie er Rabatte ankündigen, beziehungsweise einen Preisvergleich vornehmen kann: Er vergleicht den aktuellen Preis mit dem vorher gültigen Preis, oder er vergleicht den aktuellen Preis mit einem später gültigen Preis oder er vergleicht den eigenen Preis mit demjenigen der Konkurrenz.»
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Für den Konsumenten müsse auf den ersten Blick klar werden, um welche Art von Preisvergleich es sich handle.
Fust rechtfertigt sich
Im Fall der elektrischen Zahnbürste wird aus dem Angebot im Internet nicht klar, womit der Rabattpreis verglichen wird, und das ist so nicht zulässig. «Fust» beruft sich auf den gedruckten Papierprospekt, wo die Beschreibung klar sei.
Scheinbares Schnäppchen kein Einzelfall
«Espresso» hat im Prospekt ein weiteres Beispiel von «Fust» gefunden, eine Küchenmaschine, die als Monatshit angepriesen wird, mit 44 Prozent Rabatt. Auch hier zeigt sich für Konsumentinnen und Konsumenten: Vergleichen mit der Konkurrenz lohnt sich allemal, es gibt durchaus günstigere Angebote.
Auch bei diesem Beispiel wird nicht klar, womit der Preis verglichen wird. «Fust» schreibt dazu: «Im Fall der Küchenmaschine ist leider der Begriff «Einführungspreis» fälschlicherweise nicht gedruckt worden. Im selben Prospekt finden sich einige andere Beispiele, wo wir diesen Zusatz gedruckt haben, was deutlich macht, dass es sich um einen bedauerlichen Einzelfall handelt, der in der Hektik des Geschäfts entstanden ist.»
Behördliche Ermahnung
Dass die Preisbekanntgabe-Verordnung auch eingehalten wird, wird in Stichproben von den Kantonen und den Gemeinden kontrolliert. Für «Fust» ist das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons St. Gallen zuständig.
Charly Raggenbass vom Arbeitsinspektorat bestätigt gegenüber «Espresso», dass zumindest der Preisvergleich im Fall der Küchenmaschine eine Ermahnung zur Folge hat: «Damit ist die Sache für uns erledigt!». Bei wiederholten Ermahnungen kann die Behörde auch eine Verzeigung machen. Als Strafe für massive Verstösse gegen die Verordnung droht eine Busse von bis zu 20'000 FrankenI