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Fragwürdige Regelung Grundversicherung darf Impfungen in Apotheke nicht bezahlen

Das Wichtigste in Kürze

  • Seit 2015 dürfen dafür ausgebildete Apotheker auch impfen. Immer mehr Kantone bewilligen sogenannte Impfapotheken.
  • Die obligatorische Krankenversicherung darf Impfungen durch Apotheker allerdings nicht übernehmen. Auch nicht, wenn diese aufgrund eines ärztlichen Rezepts erfolgt.
  • Entweder müssen die Kunden die Impfung selber bezahlen oder sie haben eine entsprechende Zusatzversicherung.
  • Einzelne Krankenversicherungen bezahlen aus der obligatorischen Zusatzversicherung zumindest den Impfstoff, den die Apotheke verwendet.

Eine Hörerin des SRF-Konsumentenmagazins «Espresso» machte in einer Apotheke in Rheinach BL die Zeckenimpfung. Der Apotheker verfügt über die entsprechende Ausbildung. Die Rechnung schickte sie ihrer Krankenkasse, der Groupe Mutuel. Zu ihrem Erstaunen wurde der Hörerin dann mitgeteilt, sie brauche für eine «eventuelle Rückerstattung» eine ärztliche Verordnung, also ein Rezept.

Einzelne Krankenkassen bezahlen zumindest den Impfstoff

Sie muss also trotz der Impfung durch einen zugelassenen Apotheker noch zum Arzt. Dabei wollte sie mit der Impfung in der Apotheke doch Gesundheitskosten sparen, ärgert sich die «Espresso»-Hörerin: «Und jetzt fallen zwei Rechnungen an, die Arztrechnung und das Impfen.»

Groupe Mutuel schreibt auf Anfrage von «Espresso», es sei gesetzlich verboten, eine Impfung durch den Apotheker aus der obligatorischen Grundversicherung zu bezahlen: «Bei Vorlage eines Rezeptes würden wir die Kosten des Impfstoffes für eine Person in einem Zeckengebiet erstatten, aber gemäss aktuellen gesetzlichen Vorschriften nicht den Akt der Impfung durch den dazu Berechtigten in der Apotheke.» Ebenso verfahren beispielsweise auch die Helsana, die Swica und die KPT. Andere Krankenkassen bezahlen auch den Impfstoff nicht.

Das klingt absurd, wird aber von Daniel Dauwalder vom Bundesamt für Gesundheit bestätigt: «Die Grundversicherung vergütet Impfungen nur dann, wenn sie vom Arzt gemacht wird. Das sieht das Krankenversicherungsgesetz so vor.» Wenn ein Apotheker oder eine Apothekerin die Impfung mache, übernehme die Grundversicherung diese nicht.

Das Parlament blieb auf halbem Weg stehen

Dieselbe Impfung – vom BAG empfohlen – wird also bei Ärzten voll übernommen, bei Apothekern mit Impfbewilligung aber nicht. Das stört den Apothekerverband Pharmasuisse. Er setzt sich daher dafür ein, dass das Krankenversicherungsgesetz angepasst wird.

Es sieht so aus, als ob das Parlament bei der Impferlaubnis für Apotheker auf halbem Weg stehen geblieben ist. Da erlaubt es zwar seit 2015 mit einer Gesetzesänderung, dass auch Apotheker mit entsprechender Ausbildung und kantonaler Bewilligung impfen dürfen.

Das Parlament verpasst es aber, dieser Änderung auch im Krankenversicherungsgesetz Rechnung zu tragen. Denn wer holt schon zuerst beim Arzt ein Rezept, um sich nachher in der Apotheke impfen zu lassen? Dann kann man die Impfung ja gleich beim Arzt machen.

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