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Legende: Bei wahrer Beurteilung haben Kunden nichts zu befürchten. SRF

Konsum «Eine schlechte Bewertung ist kein Grund für Schadenersatz»

Muss man eine Schadenersatzklage fürchten bei einer schlechten Bewertung auf einer Auktions-Webseite? Kaum, sagt «Kassensturz/Espresso»-Rechtsexpertin Gabriela Baumgartner.

«Kassensturz»: Muss man aufgrund einer negativen Online-Bewertung mit Schadenersatz-Forderungen rechnen?

Gabriela Baumgartner: Nein. Damit eine Schadenersatzklage Erfolg haben kann, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein: Dem Verkäufer muss ein beweisbarer finanzieller Schaden entstanden sein. Zudem muss es sich nachweislich um eine unrichtige Bewertung handeln.

Was sagen Sie zu einer Schadenersatzforderung über 31‘000 Franken?

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Legende: Kassensturz/Espresso Rechtsexpertin Gabriela Baumgartner SRF

Eine solche Forderung hat weder Hand noch Fuss. Der Verkäufer müsste nicht nur beweisen können, dass ihm ein Schaden in dieser Höhe entstanden ist, er müsste auch beweisen können, dass der Schaden durch diese Bewertung entstanden ist.

Ist eine solche Betreibung nicht missbräuchlich?

Gesetzesänderung in Sicht

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Heute ist es mühsam, eine ungerechtfertigte Betreibung aus dem Register zu löschen. Eine parlamentarische Initiative will das ändern: Künftig sollen ungerechtfertigte Betreibungen nicht mehr auf dem Registerauszug erscheinen. Die Rechtskommission des Nationalrates hat einen Entwurf verabschiedet. Demnächst wird der Bundesrat Stellung nehmen.

In der Schweiz kann jeder jeden betreiben. Über jeden Betrag, selbst wenn keine berechtigte Forderung besteht. Der Betriebene kann Rechtsvorschlag erheben und damit das Verfahren stoppen. Danach muss der Kläger den Rechtsweg beschreiten, d.h. vor Gericht gehen und klagen. Vor ungerechtfertigten Betreibungen ist man in der Schweiz nicht geschützt.

Was soll man tun, wenn der Pöstler mit einer Betreibung vor der Türe steht?

Je nach Betreibungsamt kommt der Pöstler mit dem Zahlungsbefehl vorbei, der Betreibungs-Beamte oder man bekommt eine Abholungs-Einladung vom Betreibungsamt. Der Zahlungsbefehl wird offen übergeben, darauf steht, wer einem weshalb über welchen Betrag betreibt. Der Schuldner hat dann die Möglichkeit, Rechtsvorschlag zu erheben. Das kann man mündlich machen, schriftlich oder telefonisch beim Betreibungsamt. Aus Beweisgründen ist es ratsam, den Rechtsvorschlag schriftlich zu machen. Entweder auf dem Zahlungsbefehl selber oder mit einem eingeschriebenen Brief. Eine Begründung braucht es nicht. Es reicht der Satz: «Ich erhebe Rechtsvorschlag.» Nach dem Rechtsvorschlag ist das Verfahren unterbrochen, der Kläger müsste weitere Schritte einleiten.

Wie lässt sich eine ungerechtfertigte Betreibung wieder löschen?

Wenn der Gegner die Betreibung zurückzieht, so bleibt sie zwar im amtlichen Register vermerkt, erscheint aber nicht mehr auf einem Auszug. Weigert sich der Gegner die Betreibung zurück zu ziehen, gibt es eine Möglichkeit auf dem Zivilprozessweg, wieder zu einem «sauberen» Auszug zu kommen. Das lohnt sich aber nur in Ausnahmefällen, etwa wenn man dringend auf ein Register ohne Einträge angewiesen ist. Schliesslich gibt es noch ein günstiges und wirksames Mittel, das einzige etwas Geduld braucht: Abwarten. Betreibungen erscheinen nur während fünf Jahren auf einem Auszug. Danach sind sie nicht mehr sichtbar.

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