Mit der Gesetzesänderung per 1. Juli tritt der neue Artikel 8 UWG in Kraft. Damit sollen Konsumentinnen und Konsumenten besser geschützt werden vor benachteiligenden Klauseln im Kleingedruckten.
Die wenigsten Firmen unternehmen etwas
Im Vorfeld der Gesetzesänderung hat die Allianz der Konsumentenschutz-Organisatioinen zahlreiche Firmen mit krass einseitigen Formulierungen in ihren AGB konfrontiert. Fest steht nun: Es gibt kaum Firmen, die im Hinblick auf den 1. Juli das Kleingedruckte angepasst haben. Die meisten lassen es auf eine Beurteilung durch ein Gericht ankommen.
Angeschrieben wurden zum Beispiel verschiedene Online-Partnervermittler. Viele haben in ihren AGB eine automatische Vertragsverlängerung. Wenn der Kunde es versäumt, den Vertrag rechtzeitig zu kündigen, verlängert sich dieser automatisch. Laut neuem Gesetz ist das unlauter. Elitepartner und Heartbooker haben auf die Anfrage nicht reagiert. Be2, eDarling und Parship teilten mit, dass sie keine Änderung vornehmen werden.
Unfaire Klauseln streichen
Oder: Auch wenn Kreditkartenrechnungen schon zu einem grossen Teil bezahlt wurden, verlangen viele Anbieter nicht nur Zinsen für den noch ausstehenden Restbetrag, sondern auch für den bereits bezahlten Anteil. Auch das ist unfair und kann zu ungerechtfertigten hohen Kosten führen. Die Reaktionen der Anbieter sind wenig erfreulich: Einzig die UBS wird ihre AGB anpassen. Postfinance lässt alles offen und prüft eine allfällige Änderung. GE Money Bank ändert nichts. Und es gibt noch weitere unschöne Beispiele .
Sara Stalder von der Stiftung für Konsumentenschutz (SKS) rät Konsumenten, vor Vertragsabschluss die AGB durchzugehen. Stark einseitige oder benachteiligende Passagen sollen sie streichen und die AGB so dem Anbieter wieder vorlegen. Die Chance, dass ein Anbieter solche Änderungsvorschläge von sich aus akzeptiert, sei leider zur Zeit noch sehr gering.
Allfällige Ungereimtheiten melden
Mögliche Verstösse in den AGB können Konsumenten daher auch markieren und mit diesen Unterlagen an Konsumentenorganisationen wie die SKS gelangen. Diese haben ein Klagerecht. Im konkreten Streitfall können Konsumenten auch selber Anzeige erstatten und die AGB von einem Gericht beurteilen lassen. Dies ist aber mit dem unbekannt hohen Prozessrisiko und damit mit hohen Kosten verbunden.