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Konsum Kampf für Klarheit im Kleingedruckten

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), die den Kunden krass benachteiligen, sind verboten. Ein Jahr nach Einführung dieses Verbots ist aber immer noch unklar, was genau gilt. Zur Klärung legt der Bund nun einen Überblick über die EU-Regeln vor, Konsumentenschützer bereiten eine erste Klage vor.

Seit dem 1. Juli 2012 steht im Schweizer Gesetz, dass allgemeine Geschäftsbedingungen die Konsumenten nicht «erheblich und ungerechtfertigt» benachteiligen dürfen. In der Praxis stösst man jedoch immer noch auf solche Bestimmungen.

Zum Beispiel, dass befristete Verträge automatisch verlängert werden. Oder dass man bei Kreditkarten Verzugszinsen zahlen muss für Beträge, die man bereits beglichen hat.

Diese und andere AGB-Klauseln habe das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) im Visier, sagt Guido Sutter, Leiter des Ressorts Recht: «Wir klären nun genauer ab, welche Chancen wir mit einer Klage hätten.»

 EU-Bestimmungen als Orientierungshilfe

Fallen im Kleingedruckten

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Seit dem 1. Juli 2012 gilt ein Verbot für allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), die den Kunden erheblich benachteiligen. Sind Sie trotzdem noch auf solche Vertragsbedingungen gestossen? Dann melden Sie sich bei uns !

Zuerst setzt das Seco aber auf Information. Für Konsumenten, Firmen, aber auch für Juristen ist zur Zeit nämlich nicht klar, welche AGB-Klauseln tatsächlich missbräuchlich sind. Zur Orientierung veröffentlicht das Seco nächstens einen Überblick über die Bestimmungen in der EU und in unseren Nachbarländern.

Anders als in der Schweiz ist dort aufgelistet, welche AGB-Regelungen als missbräuchlich beurteilt werden können: Automatische Vertragsverlängerungen zum Beispiel, aber auch einseitige Vertragsänderungen ohne triftigen Grund oder dass der Anbieter seine gesetzliche Haftung ausschliesst.

 

 Als zweite Orientierungshilfe publiziert das Seco eine Liste der Entscheide, die das Bundesgericht bereits vor Einführung der neuen Gesetzesbestimmung zum Thema AGB gefällt hat.

 

 Die Stiftung für Konsumentenschutz (SKS), die Westschweizer und die Tessiner Konsumenten-Organisationen (FRC und ACSI) wollen dagegen möglichst bald ein Urteil zum neuen Paragraphen. Voraussichtlich im Herbst wollen sie eine Musterklage einreichen.

 Dieser Schritt war ursprünglich bereits vor den Sommerferien geplant. Die Vorbereitungen seien jedoch anspruchsvoll, sagt SKS-Geschäftsführerin Sara Stalder: Man wolle mit einer einzigen Klage ein Urteil erreichen, das für möglichst viele Konsumenten und Anbieter wegweisend sei.

 

 Konsumentenforum sieht sich nicht als Kläger

 Die zweite deutschschweizer Konsumentenorganisation, das Konsumentenforum, verzichtet dagegen vorderhand auf eine Klage. Geschäftsführer Michel Rudin sagt: «Als Brückenbauer zwischen Konsumenten und Unternehmungen sehen wir uns nicht als Kläger. Im Moment ist eine Klage auch nicht nötig.»

Aus Sicht des Konsumentenforums hat sich die Situation nämlich bereits verbessert, viele Firmen hätten ihre AGB angepasst.

 

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