Auf einer abgelösten Etikette von Coca Cola light sind zwei Stellen dick und rot angestrichen: Zum einen das prominent platzierte Versprechen «keine Kalorien». Zum andern die Angabe, ein Glas von 250 Millilitern enthalte 0,5 Kilokalorien. «Ja was denn jetzt?» schreibt eine Hörerin an das Konsumentenmagazin «Espresso» von Radio SRF 1. Die 1,5-Liter-Flasche des Light-Getränks enthalte ja 3 Kilokalorien.
«Keine Kalorien» stimmt so also nicht. Aber: Rechtlich gesehen ist die Angabe erlaubt. Enthält ein Produkt nicht mehr als 4 Kilokalorien (17 Kilojoule) pro Deziliter, darf es als «energiefrei» angepriesen werden. Oder mit einer Bezeichnung, die gleich verstanden werden kann. Auf diese Bestimmung weist nicht nur Coca Cola auf Anfrage von «Espresso» hin, sondern auch der Zürcher Kantonschemiker. So gesehen darf Coca Cola light mit 0,2 Kilokalorien pro Deziliter mit dem Zusatz «keine Kalorien» beworben werden.
Warum ist auch «zuckerfrei» nicht wirklich zuckerfrei?
Neben dem Begriff «energiefrei» dürfen Konsumentinnen und Konsumenten auch andere Bezeichnungen nicht wörtlich nehmen. Der Bund legt im Anhang zur Lebensmittel-Kennzeichnungs-Verordnung fest, dass zum Beispiel auch «zuckerfrei», «cholesterinfrei» oder «frei von gesättigten Fettsäuren» nicht bedeutet, dass ein Produkt völlig frei von diesen Stoffen ist: Kleine Mengen sind erlaubt. Warum?
Der Grund für diese Regelung liege in der Technologie, erklärt das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: Oft sei es gar nicht möglich, Lebensmittel herzustellen, die völlig frei von diesen Nährstoffen seien. Die Bestimmungen für solche «nährwertbezogenen Angaben» seien identisch mit jenen der EU.
Hier darf man «frei von…» nicht wörtlich nehmen
- «Fettfrei », «ohne Fett»: Produkte mit diesen oder gleich zu verstehenden Angaben dürfen bis zu 0,5 Gramm Fett pro 100 Gramm oder 100 Milliliter enthalten.
- «Zuckerfrei»: Produkt darf bis zu 0,5 Gramm Zuckerarten pro 100 Gramm oder 100 Milliliter enthalten.
- «Natriumfrei» oder «kochsalzfrei»: Produkt darf bis zu 0,005 Gramm Natrium oder den gleichwertigen Gehalt an Kochsalz pro 100 Gramm enthalten.
- «Cholesterinfrei»: Produkt darf bis zu 0,02 Gramm Cholesterin pro 100 Gramm oder 0,01 Gramm pro 100 Milliliter enthalten.
- «Frei von gesättigten Fettsäuren», «frei von Trans-Fettsäuren»: Produkt darf total bis zu 0,1 Gramm gesättigte Fettsäuren und Trans-Fettsäuren je 100 Gramm bzw. je 100 Milliliter enthalten.
Das Gleiche gilt jeweils für «jegliche Angabe, die für die Konsumentinnen und Konsumenten voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat».
Quelle: Verordnung über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln, Anhang 7.